Konstituierende Sitzung der Synode
der Römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft, Liestal 9. März 2009
Staatskirchenrechtliche Strukturen im Dienst der Kirche
Sehr geehrte Synodale
Sehr geehrte Damen und Herren
Die Geschäftsordnung der Synode der Römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft vom 12. September 1977 sieht folgendes Amtsgelübde vor:
«Geloben Sie, in Ihrem Amte
der Römisch-katholischen Kirche nach besten Kräften zu dienen,
die kirchlichen Vorschriften,
die Verfassung und die Verordnung der Landeskirche zu beachten
und ihre Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen?»
Gerne habe ich die Aufgabe übernommen, einige Überlegungen zu diesem Amtsgelübde anzustellen.
Das erste, was Sie versprechen, ist «der katholischen Kirche nach besten Kräften zu dienen». Als Synodale üben Sie ein öffentliches Amt aus, das Sie nicht einfach nur zu Vertretern Ihrer Kirchgemeinde auf kantonalkirchlicher Ebene macht, sondern das im Dienst der Römisch-katholischen Kirche steht.
Die Bibel, die das Grunddokument unseres Glaubens ist, kennt eine Vielzahl von Bildern und Begriffen, um das Wesen und den Grundauftrag der Kirche zur Sprache zu bringen. Da ist die Rede
● vom pilgernden Volk Gottes,
● von der Gemeinschaft der Jüngerinnen und Jünger in der Nachfolge Jesu, die beauftragt sind, Salz der Erde und Licht der Welt zu sein,
● vom Tempel des Heiligen Geistes, von der Familie, in der alle Kinder des einen Vaters und Brüder und Schwestern Jesu sind,
● vom Haus aus lebendigen Steinen,
● vom Bauplatz und Ackerfeld Gottes,
● von der Stadt auf dem Berge und
● von der kleinen Schar derer, die in der Zerstreuung leben.
Eines der bekannteren biblischen Kirchenbilder möchte ich aufgreifen: Paulus, dessen 2000. Geburtstag die Kirche dieses Jahr begeht, spricht von der Kirche als «Leib Christi». Damit macht er deutlich, dass sie den Auftrag hat, Jesus Christus mitten in der Welt leibhaftig zu vergegenwärtigen: Seine Menschenfreundlichkeit, seine heilende und befreiende Gegenwart, seine Botschaft von Gottes grenzenloser Güte, seine Vorliebe für die Armen und Benachteiligten, seine Ermutigung zum aufrechten Gang, seinen Einsatz für Gerechtigkeit und seine Auferstehungshoffnung, dass das Leben stärker ist als der Tod.
In der Wahrnehmung dieses Auftrags, Leib Christi zu sein, ist jedes Glied dazu bestimmt und berufen, seinen spezifischen Beitrag zu leisten, sei es als Kopf oder als Hand, als Fuss oder Auge, als Arm oder inneres Organ. Da sind die Laien genauso gefordert wie die Priester, Katechetinnen wie Mitglieder des Kirchenchors, Sozialarbeiter wie Kirchengutsverwalterinnen, Mitglieder des Landeskirchenrats wie alte Menschen, die nicht mehr viel anders tun können, als mit ihrem Gebet die Sorgen und Freuden der Kirche und der Welt vor Gott zu bringen. Niemand auch nicht der Papst oder der Bischof kann in diesem weltweiten Organismus, der aus unzähligen Organismen in der Gestalt von Diözesen, Pfarreien und anderen Gemeinschaften besteht, alles sein. Jeder und jede ist auf andere angewiesen und herausgeordert, die Beiträge und Fähigkeiten, die Zuständigkeiten und Bedürfnisse der anderen zu respektieren. Bezogen auf Ihr Amt als Synodale heisst das: Ihr Amt in der Landeskirche nehmen Sie dann im Sinne des Amtsgelübdes wahr, wenn Sie sich und die katholische Kirche im Kanton Basel-Landschaft als Teil eines grösseren Ganzen sehen, und wenn Sie ihren eigenen Beitrag leisten, aber auch die Zuständigkeiten der anderen Glieder am Leib Christi respektieren und sich für eine Kirche einsetzen, die all ihre Mitglieder ermutigt und dazu befähigt, ihre Fähigkeiten und Begabungen in den Dienst der Kirche und ihrer Botschaft zu stellen.
Was in der Sprache der Bibel selbstverständlich und harmlos klingt, hat im Alltag der Landeskirche konkrete Folgen:
● Auch wenn es Ihre Hauptaufgabe ist, den Organismus der Kirche im Kanton Basel-Landschaft zu beleben und zu versorgen, kann es Ihnen nicht gleichgültig sein, was die Kirche in anderen Kantonen, im Bistum, auf schweizerischer Ebene und weltweit beschäftigt.
● Wenn ein Glied leidet so schreibt Paulus leiden alle Glieder mit. Es kann Ihnen also nicht egal sein, wenn im Nachbarkanton Basel-Stadt die Finanzen knapp werden und Kirchen in den Ländern des Südens bittere Not leiden. Solidarität und Verbundenheit gehen über die Kantonsgrenzen hinaus.
● Das Bistum, die Bistumsregion, zu der Sie gehören, oder die Römisch-Katholische Zentralkonferenz der Schweiz sind nicht nur «Kostenstellen», die Ihr Budget belasten, sondern nehmen beim Aufbau des Leibes Christi ebenfalls wichtige Aufgaben wahr und verdienen Ihre Aufmerksamkeit.
Das zweite, was Sie versprechen, ist «die kirchlichen Vorschriften zu beachten». Damit ist das Recht der katholischen Kirche angesprochen, welches im kirchlichen Gesetzbuch, dem Codex Iuris Canonici (CIC) kodifiziert ist. Dieses kirchliche Recht ist für Sie vor allem deshalb von Belang, weil es die Zuständigkeiten innerhalb der katholischen Kirche ordnet. Diese ist hierarchisch strukturiert, angefangen vom Papst und vom Kollegium der Bischöfe über die einzelnen Bischöfe bis zu den Priestern, Diakonen und Laien als Gliedern des Gottesvolkes. Diese Zuständigkeitsordnung sieht vor, dass die kirchlichen Amtsträger die Verantwortung tragen für die Leitung der Kirche, für die Verkündigung des Glaubens und der ethischen Weisungen, für die Spendung der Sakramente und die Feier des Gottesdienstes. Das selbe Kirchenrecht spricht übrigens auch von der fundamentalen Gleichheit aller Gläubigen, die sich aus der Taufe ergibt, durch die alle «des priesterlichen, prophetischen und königlichen Amtes Christi teilhaft geworden sind» (can. 204). All dies wird in der Verfassung ihrer Landeskirche unter dem Stichwort «innerkirchliche Belange» (Verfassung Art. 2 Abs. 2) subsumiert. Besser wäre es, von «pastoralen» Belangen oder von «kirchlichen» Zuständigkeiten zu sprechen, die von der Zuständigkeit der «staatskirchenrechtlichen Organe» zu unterscheiden sind, denn der Gottesdienst oder die Beauftragung eines Seelsorgers ist keine «innerkirchliche», sondern eine ebenso öffentliche Angelegenheit wie eine Kirchgemeindeversammlung. Die Ziele und Formen des pastoralen Wirkens der Kirche festzulegen, liegt nicht in der Zuständigkeit der staatskirchenrechtlichen Organe. Ihnen obliegt vielmehr die Aufgabe, dafür gute Voraussetzungen zu schaffen und Hilfe zu leisten bei der Erfüllung dieses Auftrags.
Bezogen auf die Tätigkeit der Synode und der Landeskirche hat dies zur Folge, dass sie hingeordnet ist auf das kirchliche Leben. Es ist nicht so, dass die Seelsorgenden im Dienst der Landeskirche oder der Kirchgemeinde stehen, sondern dass die Landeskirche und die Kirchgemeinden dazu dienen, die Aufgaben der Kirche in der Welt von heute wahrzunehmen. Finanzielle und administrative Entscheidungen sind daher auf die pastoralen Bedürfnisse und Prioriäten auszurichten. Und weil sich in sehr vielen Fragen «Pastoral» und «Finanzen», «Geist» und «Geld» nicht auseinander dividieren lassen, gibt es zahlreiche gemeinsame Belange, die im partnerschaftlichen Dialog einvernehmlich zu lösen sind. Die gelegentlich anzutreffende Haltung: «Wer zahlt befiehlt» widerspricht dieser Zuständigkeitsordnung. Vielmehr hat das Prinzip zu gelten: «Im staatskirchenrechtlichen Bereich ist jeder Entscheid an pastoralen Notwendigkeiten zu messen» (Urs Josef Cavelti).
Auch das hat praktische Folgen für Ihre Tätigkeit:
● Es ist wichtig, auch bei finanziellen und administrativen Überlegungen nicht beim Geld zu beginnen, sondern von der Sache, vom Anliegen, von der seelsorgerlichen Notwendigkeit auszugehen.
● Frauen und Männer, die in der Seelsorge Verantwortung tragen, sind für Sie wichtige Gesprächspartnerinnen und partner: Angefangen von den sieben Abgeordneten, die von der Pastoralkonferenz in die Synode gewählt werden, über die drei Mitglieder der Pastoralkonferenz im Landeskirchenrat zur Regionalleitung und zur Bistumsleitung.
● Die pastoral Verantwortlichen müssen das Recht haben, ihre Anliegen vor der Synode zu erläutern. Allenfalls ist dafür die Geschäftsordnung zu ergänzen, die unter den Gästen zwar den zuständigen Regierungsrat, nicht aber den Bischof oder seine Vertreter vorsieht (Art. 11 Abs. 2). Diesen sollte nicht nur ein Gast-, sondern auch ein formelles Rede- und Antragsrecht eingeräumt werden.
Drittens versprechen Sie, «die Verfassung und Verordnung der Landeskirche» zu beachten. Damit ordnen Sie sich in die staatskirchenrechtlichen Strukturen ein. Mit der öffentlichrechtlichen «Organisation der römisch-katholischen Einwohnerinnen und Einwohner sowie der römisch-katholischen Kirchgemeinden des Kantons Basel-Landschaft» (Verfassung Art. 1 Abs. 1) bestätigt der Staat (d.h. der Kanton) die öffentliche Wirkung und gesamtgesellschaftliche Bedeutung der Kirche. Die öffentlichrechtliche Anerkennung erleichtert die Tätigkeit der Kirche nicht nur durch die Verleihung der Steuerhoheit und finanzielle Unterstützung, sondern auch durch verschiedene Formen staatlicher Amtshilfe und den Zugang zu öffentlichen Einrichtungen wie Schulen, Spitälern oder Gefängnissen. Im Gegenzug ist die Landeskirche und damit auch die Synode an die Grundsätze des demokratischen und rechtsstaatlichen Handelns, insbesondere die Einhaltung der Grundrechte, sowie an das Prinzip der finanziellen Transparenz gebunden.
Auch dies hat praktische Auswirkungen auf Ihre Tätigkeit:
● Demokratie, Achtung der Grund- und Menschenrechte, rechtsstaatliches Handeln und finanzielle Transparenz sind mehr als formale Prinzipien. Sie setzen ein bestimmtes Menschenbild und auch eine bestimmte Kultur des Umgangs miteinander voraus: Andere einbeziehen und aktiv beteiligen, Verantwortung wahrnehmen, die Würde und Mündigkeit der Menschen achten, Meinungsverschiedenheiten im Dialog und mit Hilfe von Argumenten austragen, respektvoll mit Minderheiten umgehen: All dies gilt es nicht nur innerhalb der Synode zu leben, sondern auch in Entscheidungen umzusetzen, z.B. wenn es um Migrantinnen und Migranten, um das diakonische Engagement der Kirche oder um die Gleichbehandlung von Frauen und Männern geht.
● Auch als höchstes Organ der Landeskirche sind Sie an den Verfassungsauftrag gebunden. Das heisst zum Beispiel, dass Sie nicht einfach frei über die finanziellen Mittel verfügen, sondern diese nur im Rahmen ihrer Zweckbestimmung einsetzen dürfen. Und es bedeutet, dass Ihre Zuständigkeit auch in kirchlichen Angelegenheiten nicht allumfassend ist, weil die kirchliche Zuständigkeitsordnung vorbehalten bleibt.
Mit dem vierten und letzten Teil des Amtsgelübdes verpflichten Sie sich, «Ihre Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen». Damit ist mehr gemeint, als dass Sie pflichtbewusst an den Sitzungen teilnehmen und die Akten sorgfältig studieren (was schon einiges an Aufwand bedeutet und keineswegs nebensächlich ist). Es heisst nicht weniger, als dass Sie Ihre Entscheidungen, aber auch die Art und Weise, wie Sie Ihr Amt wahrnehmen, vor Ihrem Gewissen verantworten müssen. Die Stimme des Gewissens und weder die Mehrheitsmeinung noch die Auffassung der Kirchenpflege an Ihrem Wohnort, aber auch nicht bloss finanzielle Überlegungen oder reines Nützlichkeitsdenken soll Sie in Ihrer Tätigkeit als Synodale leiten.
Wiederum kann das sehr konkret Auswirkungen auf Ihre Tätigkeit haben:
● Vor dem eigenen Gewissen verantwortbare Entscheidungen kann nur fällen, wer sich über die Materie gut informiert hat und seine Meinung unter Einbezug der Beteiligten und unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Gesichtspunkte gebildet hat. Ein «gutes Gewissen» ist immer ein informiertes und gebildetes Gewissen.
● Wenn Sie zu einer bestimmten Überzeugung kommen, sind Sie verpflichtet, diese auch dann zu vertreten, wenn dies für Sie oder auch für die Landeskirche insgesamt unbequem ist, weil sie z.B. im Bereich der Migrantenseelsorge oder der Diakonie für Projekte einsteht, denen von gewissen politischen Richtungen her ein rauer Wind entgegenweht. Das selbe gilt, wenn Sie zur Auffassung gelangen, man müsse den Kirchgemeinden einen gewissen Besitzverzicht zumuten, um der Landeskirche mehr Geld als bisher für die Aufgaben des Bistums oder der katholischen Kirche in der Schweiz zur Verfügung stellen.
● Schliesslich kann es auch vorkommen, dass Sie sich als Einzelpersonen oder als Synode in Ihrem «kollektiven» Gewissen verpflichtet fühlen, sich mit Dingen zu befassen, die ausserhalb Ihres Zuständigkeitsbereichs liegen, weil es Ihnen unerlässlich scheint, dass die Landeskirche dazu nicht schweigt. Das können gesellschaftliche oder politische Vorgänge, aber auch kirchenpolitische Entwicklungen und Ereignisse sein. Selbstverständlich wird es bei solchen Grenzüberschreitungen besonders wichtig sein, die Angelegenheiten wirklich «gewissenhaft» zu prüfen und das Vorgehen wie die Form ihrer Entscheidung oder Stellungnahme sorgfältig zu wählen.
Ihr Amtsgelübde legen Sie nicht «im luftleeren Raum» ab und Ihre Tätigkeit als Synodale üben Sie nicht in einer Kirche aus, die sich in Ruhe und im Frieden mit sich selbst und mit der Welt weiter entwickelt. Im Gegenteil:
● Die Kirche befindet sich in einem tiefgreifenden Umbruch. Die gesellschaftlichen Rahmenbedingungen haben sich in den letzten Jahrzehnten rasant verändert und die herkömmliche Gestalt der Kirche und des kirchlichen Lebens trägt nicht mehr. Die Kirche muss sich neu positionieren und organisieren. Während diese «Diagnose» mit viel Zustimmung rechnen kann, gehen die Vorstellungen über die richtige «Therapie» weit auseinander. Soll vor allem die Glaubenssubstanz gerettet werden oder geht es primär darum, sich mit den zahlreichen suchenden Menschen auf den Weg zu machen, die wenig verbindliche Glaubensvorstellungen und eine eher diffuse Haltung dem Religiösen gegenüber einnehmen? Geht es heute um eine Rückbesinnung auf die Tradition oder vielmehr darum, sich noch viel intensiver auf das Empfinden, die Sprache und die Bedürfnisse der Menschen einzulassen, denen diese Tradition fremd geworden ist?
● Innerhalb der Kirche gibt es massive Spannungen, die z.B. im Zusammenhang mit der Aufhebung der Exkommunikation traditionalistischer Bischöfe ganz massiv aufgebrochen sind.
● Das Miteinander staatskirchenrechtlicher und kirchlicher Organe ist mancherorts von tiefen Konflikten geprägt, in der unterschiedliche Auffassungen aufeinander prallen, wie dies z.B. im Zusammenhang mit dem Fall Röschenz sehr deutlich sichtbar geworden ist.
● In wirtschaftlich und finanziell schwierigen Zeiten verschärfen sich die Fragen rund um den Einsatz der finanziellen Mittel. Soll es auch in Zukunft so sein, dass diese hauptsächlich den Kirchgemeinden und der Landeskirche zur Verfügung stehen, oder müssen die Ebenen des Bistums der und der katholischen Kirche in der Schweiz gestärkt werden, weil diese an Bedeutung gewonnen haben, während das kirchliche Leben vor Ort viele Menschen weniger als früher anspricht und einbindet?
Auf all diese Fragen gibt es weder «objektive» Antworten noch staatskirchenrechtliche bzw. finanzielle Entscheidungen, die unter pastoraler Hinsicht «neutral» sind. Selbst wenn das nicht thematisiert und ausgesprochen wird: Auch hinter Ausgestaltung des Finanzausgleichs oder hinter der Verteilung finanzieller Mittel auf die unterschiedlichen Bereiche und Ebenen des kirchlichen Lebens stehen bestimmte Kirchenbilder, bestimmte Werte, bestimmte Vorstellungen, wo und wie die Kirche in der Gesellschaft präsent sein soll, was gefördert werden und wo sich die Kirche eher zurückziehen soll.
Dementsprechend ist jede Entscheidung zumindest indirekt auch Ausdruck einer bestimmten Grundüberzeugung und Glaubenshaltung. Und so ist es auch nicht verwunderlich, dass Meinungsverschiedenheiten aufbrechen und unterschiedliche Interessen sichtbar werden, z.B. im Spannungsverhältnis von Pastoral und Staatskirchenrecht, von Geist und Geld, von Kräften, die eher das Profil der Kirche schärfen und solchen, die eher ihre gesamtgesellschaftliche Einbindung stärken möchten usw.
In dieser alles andere als einfachen und übersichtlichen Zeit bieten die «synodale» Struktur Ihres Gremiums und die demokratischen Entscheidungsprozesse grosse Chancen allerdings nur dann, wenn Sie Ihre Arbeit nicht darauf reduzieren, möglichst effizient Mehrheitsentscheidungen herbeizuführen. Im griechischen Wort «Synode» stecken die Vorsilbe syn, was «miteinander» heisst, und hodos, was «Weg» bedeutet.
Eine Synode ist also ein Ort,
● wo man «miteinander auf dem Weg» ist,
● wo Fragen sorgfältig diskutiert und abgewogen werden,
● wo auch bei notwendigem Streit das Gemeinsame nicht aus dem Blick gerät,
● wo nicht das Recht des Stärkeren und schon gar nicht die Macht des Geldes im Zentrum steht, sondern die Suche nach Lösungen, die der biblischen Botschaft und der Sache verpflichtet, partnerschaftlich erarbeitet und einvernehmlich getroffen werden.
Wie ernst es Ihrer Landeskirche mit diesem «synodalen Miteinander» ist, zeigt wiederum die Verfassung, die nicht nur die Vertretung aller Kirchgemeinden vorsieht, sondern auch einen angemessenen Einbezug der Seelsorgenden. Bildlich gesprochen: Es wird der ganze Organismus an der Entscheidung beteiligt, nicht nur der Kopf oder nur das Herz, sondern auch die Füsse, die Arme, der Magen und die Haut des Leibes Christi.
Seitens der Kirchenleitung und insbesondere des Bischofs von Basel wird seit einigen Jahren allerdings immer wieder betont, dass das «landeskirchliche Parlament» bzw. die «staatskirchenrechtliche Legislative» keine Synode im kirchenrechtlichen Sinne ist, weil ihre Organisation und Zuständigkeit den Prinzipien der staatlichen Rechtsordnung folgt. Eine Synode im Sinne des Kirchenrechts steht zwingend unter der Leitung des Bischofs. Ihre Entscheidungen erlangen nur mit der Zustimmung des Bischofs Rechtskraft, und ihre Entscheidungsprozesse beruhen auf der gemeinsamen und vom Heiligen Geist geleiteten Suche nach Konsenslösungen und weder auf dem staatsrechtlichen Prinzip der Volkssouveränität noch auf dem demokratischen Mehrheitsprinzip.
Aber trotz dieser zutreffenden und notwendigen Präzisierungen ist Ihre landeskirchliche Synode von ihrer Zweckbestimmung und ihrer Zusammensetzung her auf die Kirche ausgerichtet. Entsprechend wünsche ich Ihnen, dass die Kirchenleitung das, was Sie als Synodale für den «Aufbau des Leibes Christi» leisten, wieder vermehrt anerkennt, und dass sie weniger die Differenzen und die Gegenläufigkeit von kirchlichen und staatskirchenrechtlichen Strukturen betont und dafür stärker die gemeinsame Aufgabe aller Glieder am einen Leib Christi wahrnimmt. Und zugleich fordere ich Sie auf, auch in kirchenpolitisch konfliktreichen und finanziell angespannten Zeiten diese Zweckbestimmung nicht aus den Augen zu verlieren und Ihre fachlichen und finanziellen Kompetenzen nicht als Machtinstrumente zur Durchsetzung bestimmter Interessen zu verstehen, sondern in den Dienst der Kirche stellen. Möge Ihnen dabei das Versprechen ein Orientierungspunkt sein,
in Ihrem Amte
der Römisch-katholischen Kirche nach besten Kräften zu dienen,
die kirchlichen Vorschriften,
die Verfassung und die Verordnung der Landeskirche zu beachten
und ihre Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen.
Liestal, den 9. März 2009 Daniel Kosch
4720_20090309_Synode_BL.doc Generalsekretär der RKZ
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