Bausubventionsverordnung

Vom 19. Juni 1986 (Fassung vom 13. Juni 1996, in Kraft seit 1. Juli 1996)

Die Synode der Römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 20 Buchstabe c der Verfassung der Römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft vom 10. Februar 1976, beschliesst nachstehende Bausubventionsverordnung:

I. Allgemeines

§ 1 Baufonds

1Zur Subventionierung von Bauvorhaben der Kirchgemeinden führt die Landeskirche einen Baufonds.

2Dem Baufonds wird alljährlich ein Teil der Kirchensteuern der juristischen Personen zugewiesen. Er wird zudem verzinst.

3Der Landeskirchenrat stellt der Synode jeweils für eine Periode von vier Jahren Antrag bezüglich Höhe der Zuweisung, wobei die Bauvorhaben der Kirchgemeinden angemessen zu berücksichtigen sind.

4Der Baufonds soll in der Regel einen Bestand von rund 2,5 Millionen Franken haben.

§ 2 Anspruch auf Subventionen

1Anspruch auf Subvention haben die Kirchgemeinden für ihre Bauvorhaben sowie deren Grundausstattung.

2Anspruch auf Subvention haben gegebenenfalls auch mit den Kirchgemeinden eng verbundene Institutionen (Zweckverbände von Kirchgemeinden, Stiftungen und Körperschaften mit kirchlichem Zwecken, usw.). In diesen Fällen entscheidet die Synode auf Antrag des Landeskirchenrates.

3Subventioniert werden beim Kauf, beim Bau oder bei Renovationen Kirchen, Pfarreiheime und Pfarrhäuser sowie andere Bauten, soweit sie kirchlichen Zwecken dienen. Unterhaltsarbeiten bis zu 5 % des rechnerischen Ertrags gemäss § 7 bleiben dabei ausgenommen.

4Ebenfalls subventioniert werden Landkäufe, soweit sie mit einer solchen Baute unmittelbar zusammenhängen. Andere Landkäufe werden erst bei der Überbauung, zum damaligen Kaufpreis, mit einbezogen.

II. Subventionsberechtigung

§ 3 Berechnung der Subvention

1Zur Berechnung der subventionsberechtigten Summen wie auch der Subvention bestellt der Landeskirchenrat eine Kommission, der auch Baufachleute und der Verwalter angehören.

2Von den laut Abrechnung ermittelten Summen werden die andern Subsidien gemäss § 8 Absatz 3 abgezogen. Hingegen werden die Eigenleistungen gemäss § 8 Absatz 2 angemessen aufgerechnet.

3Die Kommission erstattet dem Landeskirchenrat Bericht. Sie stellt entsprechende Anträge. Dabei bleibt die definitive Festsetzung Sache des Landeskirchenrates.

§ 4 Basis-Ansatz

1Der zur Berechnung der Subvention massgebliche Basis-Ansatz entspricht 10 % der subventionsberechtigten Summen.

2Die Erhöhung dieses Basis-Ansatzes, jährlich um höchstens 1 % auf höchstens 15 %, ist Sache des Landeskirchenrates. Bereits hängige Subventionsbegehren kommen in den Genuss des inzwischen allenfalls erhöhten Ansatzes.

3Die Reduktion des jeweils geltenden Basis-Ansatzes bedarf der Zustimmung der Synode. Von solchen Reduktionen sind jene Vorhaben nicht betroffen, die zu diesem Zeitpunkt in Ausführung oder vollendet sind.

§ 5 Effektiver Ansatz

1Der effektive Subventions-Ansatz ergibt sich durch Multiplikation des Basis-Ansatzes mit dem Bedürftigkeitsfaktor.

2Der Bedürftigkeitsfaktor ergibt sich, indem man den rechnerischen Aufwand (§ 6) durch den rechnerischen Ertrag (§ 7) teilt. Er darf zu keiner Reduktion des Basis-Ansatzes führen und darf diesen Ansatz höchstens verdoppeln.

3Bei zu aufwendiger Bauweise kann der Landeskirchenrat den effektiven Ansatz nach Rücksprache mit der Kommission um höchstens 20 % kürzen.

4Bei ökologischer, umweltgerechter und energiesparender Bauweise oder bei aussergewöhnlichen Verhältnissen kann der Landeskirchenrat den effektiven Ansatz nach freiem Ermessen um höchstens 30 % erhöhen bzw. die Subvention um maximal Fr. 50'000.-- (Index Mai 1993 [Basis 100], mit jährlicher Anpassung) aufbessern.

§ 6 Rechnerischer Aufwand

Der rechnerische Aufwand setzt sich zusammen aus:

a. 75 % des gemäss § 7 ermittelten rechnerischen Ertrages

b. 1 % der neuesten Brandlagerschatzungswerte der übrigen Liegenschaften

c. den effektiven Seelsorgerlöhnen des letzten Kalenderjahres (haupt- und nebenamtliche Seelsorger wie in der              "Anstellungs- und Besoldungsordnung" definiert.)

d. Fr. 25'500.-- (Index Mai 1993 [Basis 100]). Auch dieser Betrag wird dem Landesindex der Konsumentenpreise jährlich angeglichen.

e. 10 % der als subventionsberechtigt errechneten Summen.




§ 7 Rechnerischer Ertrag

1Der rechnerische Ertrag bemisst sich an den Gegebenheiten, die in den vier Kalenderjahren vor dem Subventionsjahr Geltung hatten. Es wird der Jahresdurchschnitt ermittelt.

2Dieser Ertrag setzt sich zusammen aus:

a. den in der Rechnung ausgewiesenen Kirchensteuern, umgerechnet auf einen Einheits-Steuersatz von 8 %

b. den Beiträgen der Landeskirche aus dem Finanzausgleich

c. abzüglich der Beiträge an die regionale Jugendseelsorge.

III. Verfahren

§ 8 Begründung des Anspruches

1Das Begehren um Subvention ergeht an den Landeskirchenrat.

2Beizulegen sind die genehmigten, detaillierten Bauabrechnungen und/oder die Kaufverträge mit den dazugehörigen Abrechnungen über die Gebühren, sowie ein Bericht über die allfälligen Eigenleistungen (zB. Fronarbeit).

3Beizulegen sind ferner der ausgefüllte Fragebogen, die neuesten Brandlagerschatzungsprotokolle der übrigen Liegenschaften, sowie der Ausweis über die in der gleichen Sache erhaltenen oder zugesagten Subsidien von Bund, Kantonen, Gemeinden usw.

§ 9 Vorschuss

1Der Landeskirchenrat kann die zu erwartende Subvention bis zu zwei Dritteln bevorschussen.

2Voraussetzung ist ein Gesuch der Kirchgemeinde, das die Notwendigkeit des Vorschusses Begründet und den Stand der Bauarbeiten darlegt.

§ 10 Aufschub

1Wenn nötig kann der Landeskirchenrat die Zahlung der Subvention oder eines Teils der Subvention aufschieben.

2Für die Zeit des Aufschubs wird der Zins für erste Hypotheken der Basellandschaftlichen Kantonalbank vergütet.

§ 11 Rückforderung

1Die Subvention ist endgültig, wenn seit Beginn der Bauarbeiten 10 Jahre vergangen sind.

2Wird die Liegenschaft vorher veräussert oder dem kirchlichen Zweck entfremdet, so ist die Subvention für die zu 10 Jahren fehlende Zeit anteilig zurückzuerstatten. Die Rückerstattung wird sofort fällig und ist ab diesem Zeitpunkt zum Zinssatz für erste Hypotheken zu verzinsen.

3Wird eine Liegenschaft dem kirchlichen Zweck nachträglich zugeführt, so entsteht sinngemäss (Absatz 1 und 2) ein nachträglicher Anspruch auf Subvention.

IV. Schlussbestimmungen

§ 12 Inkrafttreten

1Diese Verordnung ersetzt das Reglement der Römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft über die Verteilung ihrer Anteile an den Steuern der juristischen Personen vom 19. Januar 1975. Sie tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1986 in Kraft.

2Bauvorhaben, die zu diesem Zeitpunkt bereits im Gang sind, werden nach alter Ordnung subventioniert, sofern sich daraus eine höhere Subvention ergibt.

 
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