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Bausubventionsverordnung
Vom 19. Juni 1986 (Fassung
vom 13. Juni 1996, in Kraft seit 1. Juli 1996)
Die Synode der Römisch-katholischen Landeskirche
des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 20 Buchstabe c der Verfassung
der Römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft
vom 10. Februar 1976, beschliesst nachstehende Bausubventionsverordnung:
I. Allgemeines
§ 1 Baufonds
1Zur Subventionierung von Bauvorhaben
der Kirchgemeinden führt die Landeskirche einen Baufonds.
2Dem Baufonds wird alljährlich
ein Teil der Kirchensteuern der juristischen Personen zugewiesen.
Er wird zudem verzinst.
3Der Landeskirchenrat stellt
der Synode jeweils für eine Periode von vier Jahren Antrag bezüglich
Höhe der Zuweisung, wobei die Bauvorhaben der Kirchgemeinden angemessen
zu berücksichtigen sind.
4Der Baufonds soll in der Regel
einen Bestand von rund 2,5 Millionen Franken haben.
§ 2 Anspruch auf Subventionen
1Anspruch auf Subvention haben
die Kirchgemeinden für ihre Bauvorhaben sowie deren Grundausstattung.
2Anspruch auf Subvention haben
gegebenenfalls auch mit den Kirchgemeinden eng verbundene Institutionen
(Zweckverbände von Kirchgemeinden, Stiftungen und Körperschaften
mit kirchlichem Zwecken, usw.). In diesen Fällen entscheidet die
Synode auf Antrag des Landeskirchenrates.
3Subventioniert werden beim
Kauf, beim Bau oder bei Renovationen Kirchen, Pfarreiheime und Pfarrhäuser
sowie andere Bauten, soweit sie kirchlichen Zwecken dienen. Unterhaltsarbeiten
bis zu 5 % des rechnerischen Ertrags gemäss § 7 bleiben dabei ausgenommen.
4Ebenfalls subventioniert werden
Landkäufe, soweit sie mit einer solchen Baute unmittelbar zusammenhängen.
Andere Landkäufe werden erst bei der Überbauung, zum damaligen Kaufpreis,
mit einbezogen.
II. Subventionsberechtigung
§ 3 Berechnung der Subvention
1Zur Berechnung der subventionsberechtigten
Summen wie auch der Subvention bestellt der Landeskirchenrat eine
Kommission, der auch Baufachleute und der Verwalter angehören.
2Von den laut Abrechnung ermittelten
Summen werden die andern Subsidien gemäss § 8 Absatz 3 abgezogen.
Hingegen werden die Eigenleistungen gemäss § 8 Absatz 2 angemessen
aufgerechnet.
3Die Kommission erstattet dem
Landeskirchenrat Bericht. Sie stellt entsprechende Anträge. Dabei
bleibt die definitive Festsetzung Sache des Landeskirchenrates.
1Der zur Berechnung der Subvention
massgebliche Basis-Ansatz entspricht 10 % der subventionsberechtigten
Summen.
2Die Erhöhung dieses Basis-Ansatzes,
jährlich um höchstens 1 % auf höchstens 15 %, ist Sache des Landeskirchenrates.
Bereits hängige Subventionsbegehren kommen in den Genuss des inzwischen
allenfalls erhöhten Ansatzes.
3Die Reduktion des jeweils
geltenden Basis-Ansatzes bedarf der Zustimmung der Synode. Von solchen
Reduktionen sind jene Vorhaben nicht betroffen, die zu diesem Zeitpunkt
in Ausführung oder vollendet sind.
1Der effektive Subventions-Ansatz
ergibt sich durch Multiplikation des Basis-Ansatzes mit dem Bedürftigkeitsfaktor.
2Der Bedürftigkeitsfaktor ergibt
sich, indem man den rechnerischen Aufwand (§ 6) durch den rechnerischen
Ertrag (§ 7) teilt. Er darf zu keiner Reduktion des Basis-Ansatzes
führen und darf diesen Ansatz höchstens verdoppeln.
3Bei zu aufwendiger Bauweise
kann der Landeskirchenrat den effektiven Ansatz nach Rücksprache
mit der Kommission um höchstens 20 % kürzen.
4Bei ökologischer, umweltgerechter
und energiesparender Bauweise oder bei aussergewöhnlichen Verhältnissen
kann der Landeskirchenrat den effektiven Ansatz nach freiem Ermessen
um höchstens 30 % erhöhen bzw. die Subvention um maximal Fr. 50'000.--
(Index Mai 1993 [Basis 100], mit jährlicher Anpassung) aufbessern.
§ 6 Rechnerischer Aufwand
Der rechnerische Aufwand setzt sich zusammen
aus:
a. 75 % des gemäss § 7 ermittelten rechnerischen
Ertrages
b. 1 % der neuesten Brandlagerschatzungswerte
der übrigen Liegenschaften
c. den effektiven Seelsorgerlöhnen des
letzten Kalenderjahres (haupt- und nebenamtliche Seelsorger wie in
der "Anstellungs- und Besoldungsordnung" definiert.)
d.
Fr. 25'500.-- (Index Mai 1993 [Basis 100]). Auch dieser Betrag wird
dem Landesindex der Konsumentenpreise
jährlich angeglichen.
e. 10 % der als subventionsberechtigt errechneten
Summen.
§ 7 Rechnerischer Ertrag 1Der rechnerische Ertrag bemisst
sich an den Gegebenheiten, die in den vier Kalenderjahren vor dem
Subventionsjahr Geltung hatten. Es wird der Jahresdurchschnitt ermittelt. 2Dieser Ertrag setzt sich zusammen
aus:
a. den in der Rechnung ausgewiesenen Kirchensteuern,
umgerechnet auf einen Einheits-Steuersatz von 8 %
b. den Beiträgen der Landeskirche aus
dem Finanzausgleich
c. abzüglich der Beiträge an die regionale
Jugendseelsorge.
§ 8 Begründung des Anspruches
1Das Begehren um Subvention
ergeht an den Landeskirchenrat.
2Beizulegen sind die genehmigten,
detaillierten Bauabrechnungen und/oder die Kaufverträge mit den dazugehörigen
Abrechnungen über die Gebühren, sowie ein Bericht über die allfälligen
Eigenleistungen (zB. Fronarbeit).
3Beizulegen sind ferner der
ausgefüllte Fragebogen, die neuesten Brandlagerschatzungsprotokolle
der übrigen Liegenschaften, sowie der Ausweis über die in der gleichen
Sache erhaltenen oder zugesagten Subsidien von Bund, Kantonen, Gemeinden
usw.
1Der Landeskirchenrat kann
die zu erwartende Subvention bis zu zwei Dritteln bevorschussen.
2Voraussetzung ist ein Gesuch
der Kirchgemeinde, das die Notwendigkeit des Vorschusses Begründet
und den Stand der Bauarbeiten darlegt.
1Wenn nötig kann der Landeskirchenrat
die Zahlung der Subvention oder eines Teils der Subvention aufschieben.
2Für die Zeit des Aufschubs
wird der Zins für erste Hypotheken der Basellandschaftlichen Kantonalbank
vergütet.
1Die Subvention ist endgültig,
wenn seit Beginn der Bauarbeiten 10 Jahre vergangen sind.
2Wird die Liegenschaft vorher
veräussert oder dem kirchlichen Zweck entfremdet, so ist die Subvention
für die zu 10 Jahren fehlende Zeit anteilig zurückzuerstatten. Die
Rückerstattung wird sofort fällig und ist ab diesem Zeitpunkt zum
Zinssatz für erste Hypotheken zu verzinsen.
3Wird eine Liegenschaft dem
kirchlichen Zweck nachträglich zugeführt, so entsteht sinngemäss
(Absatz 1 und 2) ein nachträglicher Anspruch auf Subvention.
1Diese Verordnung ersetzt das
Reglement der Römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft über
die Verteilung ihrer Anteile an den Steuern der juristischen Personen
vom 19. Januar 1975. Sie tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1986
in Kraft.
2Bauvorhaben, die zu diesem
Zeitpunkt bereits im Gang sind, werden nach alter Ordnung subventioniert,
sofern sich daraus eine höhere Subvention ergibt.
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