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Geschäftsordnung der Synode
der Römisch-katholischen Landeskirche
des Kantons Basel-Landschaft
Vom 12. Dezember 1977
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Die Synode der Römisch-katholischen Landeskirche des Kantons
Basel-Landschaft, gestützt auf die § 20 Buchstabe
b der Verfassung der Römisch-katholischen Landeskirche des Kantons
Basel-Landschaft vom 10. Februar 1976, beschliesst: |
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| I. Allgemeines |
§ 1 Sitzungen
1 Die Synode tagt ordentlicherweise jährlich zweimal. Ausserordentlicherweise
wird sie einberufen:
a. auf Begehren des Landeskirchenrates;
b. auf schriftliches Gesuch von 15 Abgeordneten der Synode unter
Angabe der zu behandelnden Geschäfte.
2 Das Büro der Synode und der Landeskirchenrat verständigen
sich über Ort und Zeit der Tagung, ebenso über die Geschäftsliste.
§ 2 Einladung
1 Die Synode wird zu den Sitzungen durch Einladung ihres Präsidenten
einberufen.
2 Die Einladung soll zusammen mit der Geschäftsliste mindestens
10 Tage vor der Sitzung zugestellt werden.
§ 3 Verfahren nach Neuwahlen
1 Zur konstituierenden Sitzung wird die Synode im März nach
der Neuwahl durch den bisherigen Landeskirchenrat einberufen (Kirchenverfassung
§ 18 Absatz 1)
2 Die Amtsperiode wird durch einen Gottesdienst eröffnet.
§ 4 Leitung/Erwahrung der Wahlen
1 Den Vorsitz bis zur Konstituierung der Synode führt der Präsident
des bisherigen Landeskircherates (Kirchenverfassung § 18 Absatz
2).
2 Die Wahlakten werden zuerst vom Landeskirchenrat geprüft.
Dieser leitet sie an das bisherige Büro der Synode weiter,
das der Synode über seine Prüfung Bericht und Antrag stellt.
Die Synode beschliesst über die Gültigkeit der Wahlen.
§ 5 Amtsgelübde
1 Die neu in die Synode gewählten Abgeordneten legen vor dem
Präsidenten des Landeskirchenrates das Amtsgelübde ab.
Der Präsident verliest die Formel: "Geloben Sie, in Ihrem
Amte der Römisch-katholischen Kirche nach besten Kräften
zu dienen, die kirchlichen Vorschriften, die Verfassung und die
Verordnung der Landeskirche zu beachten und Ihre Amtspflichten gewissenhaft
zu erfüllen?". Jeder aufgerufene Abgeordnete hat stehend
zu erklären: "Ich gelobe es."
2 Das gleiche Amtsgelübte legen die neugewählten Mitglieder
des Landeskirchenrates und die Beamten der Landeskirche vor dem
Präsidenten der Synode ab.
3 Wer das Amtsgelübde verweigert, kann sein Amt nicht antreten
(Kirchenverfassung §9)
§ 6 Absenzen
1Die Abgeordneten der Synode sind zur Teilnahme an allen Sitzungen
der Synode verpflichtet. Entschuldigungen sind schriftlich an den
Präsidenten der Synode zu richten.
2Wer innert einer Amtsperiode dreimal unentschuldigt fehlt, wird
vom Büro aufgefordert, auf sein Mandat zu verzichten.
§ 7 Beschlussfähigkeit
Die Synode ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte
der Abgeordneten anwesend ist (Kirchenverfassung §19).
§ 8 Ausstand
Abgeordnete, die in ihrer privaten Stellung bei einem Verhandlungsgegenstand
als persönlich direkt beteiligt erscheinen, haben bei der Beratung
und Abstimmung in Ausstand zu treten. Sie können in solchen
Angelegenheiten auch keine Motionen oder Interpellationen einreichen.
§ 9 Ausscheiden aus der Synode
1 Der Rücktritt aus der Synode oder der Wegzug aus dem Kanton
während der Amtsdauer ist dem Präsidenten schriftlich
mitzuteilen.
2 Erlischt ein Mandat wegen Rücktritt, Wegzug, Unvereinbarkeit,
Tod oder aus anderen Gründen, so gibt der Präsident der
Synode davon Kenntnis und veranlasst den Landeskirchenrat, den Nachrückenden
festzustellen.
§ 10 Öffentlichkeit
Die Sitzungen der Synode sind öffentlich, soweit nichts anderes
beschlossen wird (Kirchenverfassung §19 Absatz 3).
§ 11 Presse, Gäste, Zuhörer
1 Für die Vertreter der Presse, Gäste und Zuhörer
sind besondere Plätze vorgesehen. Sie haben sich jeder Störung
oder Einmischung in die Verhandlungen zu enthalten. Wer sich gegen
die Ordnung und den Anstand verfehlt, wird auf Anordnung des Präsidenten
weggewiesen.
2Vom Präsidenten können im Einverständnis mit dem
Landeskirchenrat als Gäste eingeladen werden: Der zuständige
Regierungsrat, die Präsidenten von Kommissionen, sofern sie
nicht der Synode angehören, und Fachleute, deren Ratschlag
zu einem bestimmten Geschäft nützlich erscheint. Die Gäste
können das Wort nur ergreifen, wenn sie vom Präsidenten
aufgefordertden.
3 Die Zeitungen welche über die Verhandlungen in der Synode
berichten, sind gehalten, auf Begehren des Votanten oder des Büros
unrichtige Angaben un-entgeltlich zu berichtigen.
4Bild- und Tonaufnahmen im Sitzungsraum sind nur mit Bewilligung
des Bü-ros gestattet.
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| II. Organisation |
§ 12 Amtsdauer/Amtsjahr
1 Die Amtsdauer der Synode beträgt 4 Jahre. Sie beginnt am
1. März und endet am 28. Februar (Kirchenverfassung §
7 Absatz 1, Kirchenverfassung § 15 Absatz 5).
2 Das Amtsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 13 Büro
Die Synode bestimmt an der ersten Sitzung für die Amtsdauer
aus den Abgeordneten den Präsidenten, den Vizepräsidenten
und den Protokollführer der Synode sowie 2 Stimmenzähler,
welche das Büro bilden (Kirchenverfassung § 18Absatz 3)
§ 14 Aufgaben des Büros
1Das Büro bestimmt die Präsidenten der durch die Synode
gewählten Kommission.
2 Es hat die übrigen Wahlen vorzunehmen und Aufgaben zu erledigen,
die ihm durch die Geschäftsordnung oder die Synode übertragen
sind.
3Ferner obliegen ihm die Prüfung und Genehmigung der Sitzungsprotokolle
der Synode sowie die Prüfung der Wahlakten gemäss §
4 Absatz 2.
§ 15 Präsidenten
1 Der Präsident bestimmt in Verbindung mit dem Präsidenten
des Landeskirchenrates die Tagesordnung. Die Beschlüsse der
Synode bleiben vorbehalten (§ 2).
2 Er leitet die Sitzungen der Synode und des Büros und handhabt
die Geschäftsordnung, sorgt für die Behandlung nicht erledigter
Geschäfte, empfängt alle an die Synode gerichteten Schreiben
und unterzeichnet mit dem Protokollführer alle von der Synode
ausgehenden Akten sowie die Sitzungsprotokolle.
3 Er überwacht die Tätigkeit der Kommissionen.
§ 16 Vizepräsident
Der Vizepräsident ist der Stellvertreter des Präsidenten.
Er führt die Rednerliste und ist dem Präsidenten in der
Erfüllung seiner Amtsaufgaben behilflich.
§ 17 Protokollführer
Der Protokollführer verfasst das Protokoll und führt das
Aktuariat der Synode.
§ 18 Stimmenzähler
Die Stimmenzähler amten bei Abstimmungen und Wahlen. Wenn nötig,
kann der Präsident weitere Abgeordnete als Stimmenzähler
beiziehen.
§ 19 Zentralverwalter
Der Zentralverwalter nimmt von Amtes wegen mit beratender Stimme
an den Sitzungen teil.
§ 20 Protokoll
1 Das Protokoll soll unter Hinweis auf die Geschäftsliste eine
vollständige Angabe und genaue Bezeichnung der von der Synode
behandelten Geschäfte, die Mehrheits- und Minderheitsanträge
und die gefassten Beschlüsse enthalten. Bei wichtigen Geschäften
sind die Hauptgesichtspunkte der Diskussion zu erwähnen. Bei
Wahlen ist das Ergebnis unter Angabe der Wahlgänge und der
Stimmenzahlen aufzunehmen.
2 Ausnahmsweise kann die Synode die vollständige wörtliche
Aufzeichnung der Verhandlung durch Stenografen, Tonband oder dergleichen
beschliessen.
3 Das Protokoll wird den Abgeordneten der Synode schriftlich zugestellt
oder zu Beginn der Sitzung verlesen. Einsprachen sind beim Verlesen
sofort, bei schriftlicher Zustellung zu Beginn der nächsten
Sitzung zu erheben. Für die endgültige Fassung der Protokolle
ist das Büro zuständig.
§ 21 Namensaufruf
Zu Beginn der Sitzung, nötigenfalls auch während der Sitzung,
wird das Namensverzeichnis der Abgeordneten verlesen, um die Beschlussfähigkeit
festzustellen.
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III. Geschäfte
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§ 22 Geschäfte
1 Geschäfte der Synode sind die vom Landeskirchenrat, von Spezialbehörden
oder vom Büro unterbreiteten Vorlagen (Berichte und Anträge)
sowie die Motionen und Interpellationen.
2 Geschäfte, welche nicht auf der Geschäftsliste stehen,
können nur behandelt werden, wenn dies von zwei Dritteln der
anwesenden Abgeordneten beschlossen wird.
3 Ein entsprechender Antrag ist dem Präsidenten vor Beginn der
Synode schriftlich einzureichen.
§23 Vorlagen
Vorlagen zu Verfassungsrevisionen, Verordnungen, allgemeinverbindlichen
Beschlüssen und Verträgen sind den Abgeordneten mindestens
10 Tage vor der Sitzung zuzustellen.
§ 24 Fakultatives Referendum
Die allgemeinverbindlichen Verordnungen sowie Beschlüsse, welche
eine einmalige Ausgabe von mehr als 100 000 Franken oder eine wiederkehrende
Einzelausgabe von mehr als 20 000 Franken zur Folge haben, sind
gemäss § 21 Absatz 1 der Kirchenverfassung dem fakultativen
Referendum zu unterstellen.
§ 25 Motionen
1 Motionen sind selbständige Anträge von Abgeordneten
oder Kommissionen, die den Landeskirchenrat verpflichten wollen,
der Synode eine Vorlage zur Änderung, Ergänzung oder zum
Erlass einer Verordnung oder eines allgemeinverbindlichen Beschlusses
zu unterbreiten.
2 Motionen sind schriftlich und unterzeichnet dem Präsidenten
einzureichen, Sie werden von ihm der Synode zu Beginn der Sitzung
zur Kenntnis gebracht.
3 Die Behandlung der Motion wird auf die Tagesordnung der nächsten
Sitzung gesetzt. Nach der Begründung durch den Motionär
und nach Stellungnahme des Landeskirchenrates wird die Motion beraten.
Die Synode entscheidet, ob eine Motion erheblich erklärt werden
soll oder nicht.
4Stellt der Motionär bei Einreichung der Motion Antrag auf
dringliche Beratung, so kann diese sofort erfolgen, wenn zwei Drittel
der anwesenden Abgeordneten zustimmen.
§ 26 Interpellationen
Die Abgeordneten der Synode haben das Recht, vom Landeskirchenrat
über jede die Verwaltung der Landeskirche betreffende Angelegenheit
Auskunft zu verlangen. Die Beantwortung erfolgt in der Regel im
Verlaufe der Sitzung. Der Interpellant kann erklären, ob er
von der erhaltenen Auskunft befriedigt ist oder nicht. Eine weitere
Diskussion findet nur statt, wenn dies von der Synode beschlossen
wird.
§ 27 Initiativbegehren
Initiativbegehren auf Revision der Kirchenverfassung (Kirchenverfassung
§ 56 Absatz 2) sollen an der nächsten Sitzung nach Einreichung
beraten werden. Der Landeskirchenrat hat dazu mündlich oder
schriftlich Stellung zu nehmen.
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IV. Form der Beratungen
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§28 Berichterstatter
Vor der Beratung einer Vorlage wird dem Vertreter des Landskirchenrates
oder dem Berichterstatter der Kommission (§ 48 Absatz 2) das
Wort zur Begründung der Anträge erteilt.
§ 29 Verfahren
1 Bei jedem Geschäft wird vorerst darüber beraten, ob
darauf eingetreten werden soll.
2 Sofern nicht Rückweisung oder Nichteintreten beschlossen
wird, erfolgt die Beratung über den Antrag beziehungsweise
jede einzelne Bestimmung der Vorlage.
3 Ausnahmsweise kann die Synode nach der Eintretensdebatte mit Zweidrittels-Mehrheit
der anwesenden Abgeordneten beschliessen, eine Vorlage ungeteilt
oder nach beliebigen Abschnitten zu behandeln.
§ 30 Redeordnung
1 In der Regel wird einem Abgeordneten zum gleichen Gegenstand nur
zweimal das Wort erteilt. Die Kommissionsberichterstatter und die
Sprecher des Landeskirchenrates sind von dieser Einschränkung
ausgenommen.
2 Jeder Redner soll sein Votum klar und kurz zur Sache halten. Wiederholungen
sind möglichst zu vermeiden.
§ 31 Ordnungsruf
1 Verletzt ein Redner die Geschäftsordnung oder die der Synode
oder deren Mitgliedern gebührende Achtung oder den parlamentarischen
Anstand, ruft ihn der Präsident zur Ordnung. Muss ein Redner
zweimal zur Ordnung gerufen werden, ist ihm das Wort zu entziehen.
2 Bei fortgesetzter Störung kann die Synode einen Abgeordneten
von der Sitzung ausschliessen. Der Präsident ist befugt, bei
fortdauernder Störung die Sitzung zu unterbrechen oder aufzuheben.
§ 32 Schluss der Beratung
1Wenn niemand mehr das Wort verlangt, erklärt der Präsident
die Beratung als geschlossen. Darnach kann das Wort zum eben behandelten
Geschäft nicht mehr verlangt werden.
2 Schluss der Diskussion kann jederzeit beschlossen werden. Vorher
angemeldete Redner dürfen noch sprechen.
§ 33 Ordnungsanträge
Wird während der Beratung ein Antrag auf Rückweisung,
Verschiebung oder Überweisung des Geschäftes an eine Kommission
gestellt, wird die Beratung bis zur Erledigung des Ordnungsantrages
unterbrochen.
§ 34 Rückkommensbeschluss
Die Synode kann auf schon gefasste Beschlüsse zurückkommen,
sofern dies von zwei Dritteln der anwesenden Abgeordneten beschlossen
wird.
§ 35 Mehrfache Beratung
Die Synode kann für Vorlagen zu Verfassungsbestimmungen, Verordnungen
und für andere Erlasse mehrfache Beratung beschliessen.
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| V. Abstimmungen |
§ 36 Anträge
1 Anträge sind dem Präsidenten in der Regel schriftlich
und unterzeichnet einureichen.
2 Vor der Abstimmung gibt der Präsident die Anträge bekannt
und schlägt der Synode vor in welcher Weise er abstimmen lassen
will.
3 Wird gegen die vorgeschlagene Abstimmungsweise eine Einwendung
erhoben, der sich der Präsident nicht anschliesst, entscheidet
die Synode.
4Unbestrittene Anträge kann der Präsident als angenommen
erklären.
§ 37 Reihenfolge
1 Über Unteränderungsanträge (Eventualanträge)
ist vor Änderungsanträgen und über diese vor den
Hauptanträgen abzustimmen. Solche Entscheide gelten nur bei
Annahme der entsprechenden Änderungs-, beziehungsweise Hauptanträge.
2 Über den Antrag des Landeskirchenrates oder der Kommission
wird immer zuletzt abgestimmt.
§38 Stimmabgabe/Stichentscheid
1 Die Abgeordneten stimmen durch Erheben der Hand, sofern nicht
geheime Abstimmung beschlossen wird.
2 Der Präsident kann mitstimmen. Bei Stimmengleichheit gibt
er den Stichentscheid.
§ 39 Namentliche Abstimmung
Eine Abstimmung durch Namensaufruf findet statt, wenn mindestens
10 der anwesenden Abgeordneten dies verlangen. In diesem Falle sind
die Namen mit dem Entscheid der Stimmenden zu protokollieren.
§ 40 Erforderliches Mehr
Bei jeder Abstimmung entscheidet die Mehrheit der Stimmenden, sofern
die Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt.
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| VI. Wahlen |
§41 Verfahren
1 Wahlen können offen oder geheim durchgeführt werden.
2Wenn die Zahl der Vorgeschlagenen nicht grösser ist als jene
der zu Wählenden, erfolgt Stille Wahl, sofern die Synode nichts
anderes beschliesst. Der Präsident erklärt die Vorgeschlagenen
als gewählt.
3 Die Stille Wahl ist ausgeschlossen bei der Wahl des Präsidenten,
Vizepräsidenten und des Protokollführers der Synode sowie
bei der Wahl des Präsidenten des Landeskirchenrates.
4 Die Wahl der Mitglieder des Landeskirchenrates erfolgt geheim.
§42 Einzelwahl
1 Bei der Einzelwahl ist gewählt, wer mehr als die Hälfte
der gültigen Stimmen (Absolutes Mehr) erreicht hat.
2 Wird das Absolute Mehr von keinem erreicht, ist gewählt,
wer in einem zweiten Wahlgang am meisten Stimmen (Relatives Mehr)
erhalten hat.
3 Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Präsidenten gezogene
Los.
§ 43 Listenwahl
1 Die gleichzeitige Wahl von mehreren Personen (Kommissionen und
dergleichen) erfolgt auf einer Liste, die mindestens einen Namen
zu enthalten hat und höchstens so viele Namen aufweisen darf,
als Personen zu wählen sind. Überzählige Namen werden
am Schluss der Liste gestrichen.
2 Das absolute Mehr wird wie folgt errechnet:
Die Zahl der gültigen Stimmen wird durch die verdoppelte Zahl
der zu Wählenden geteilt. Die auf den Quotienten folgende höhere
Zahl ist das Absolute Mehr.
3 Erreichen mehr Personen als zu wählen sind das Absolute Mehr,
sind jene mit der grösseren Stimmenzahl gewählt. Bei Stimmengleichheit
entscheidet das Los.
4 Erreichen weniger Personen als zu wählen sind dass Absolute
Mehr, entscheidet in einem zweiten Wahlgang die Mehrheit der Stimmenden
(Relatives Mehr) und bei Stimmengleichheit das Los.
§ 44 Mehrere Wahlen
Sind gleichzeitig verschiedene Wahlen zu treffen, kann die Synode
die Vornahme mehrerer oder aller Wahlen in einem Wahlakt beschliessen.
VII. Das Kontrollorgan
(Prüfungskommission Kirchenverfassung § 15 und §
26)
§ 45 Prüfungskommission/Wahl/Aufgaben
1 Die Prüfungskommission ist das Kontrollorgan der Landeskirche.
Sie besteht aus 7 Abgeordneten. Nach Ablauf der Amtsdauer ist mindestens
1 Mitglied zu ersetzen (Kirchenverfassung § 26 Absatz 3).
2 Die Prüfungskommission und ihr Präsident werden in der
ersten Sitzung der Amtsperiode für deren Dauer gewählt.
3 Sie prüft die Voranschläge, Rechnungen und Amtsberichte
der landeskirchlichen Behörden, die Tätigkeit der Hilfsorgane
sowie die Anträge des Landeskirchenrates mit finanziellen Auswirkungen
(Kirchenverfassung § 26 Absatz 1).
4 Voranschläge und Rechnungen sind der Prüfungskommission
spätestens 6 Wochen vor der betreffenden Synode zuzustellen
(Kirchenverfassung § 26 Absatz 2). Sie kann von allen Behörden
jederzeit Auskünfte einholen.
VIII. Spezialbehörden und Hilfsorgane (Kommissionen)
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| 1. Allgemeines |
§46 Rechte und Pflichten
1 Zur Erfüllung besonderer Aufgaben und zur Vorbereitung von
Vorlagen des Landeskirchenrates und weiterer Geschäfte kann
die Synode Spezialbehörden und beratende Kommissionen schaffen
(Kirchenverfassung § 15 und § 25).
2 An den Sitzungen der Kommissionen hat auf Einladung der Präsident
des Landeskirchenrates teilzunehmen. Dieser kann Sachbearbeiter
beiziehen oder sich im Einverständnis mit dem Kommissionspräsidenten
durch solche vertreten lassen.
3 Die Kommissionen können auch Sachverständige zuziehen.
Davon ist dem Präsidenten des Landeskirchenrates Kenntnis zu
geben.
4 Die Sitzungen der Kommissionen sind nicht öffentlich. Die
Abgeordneten und die zugezogenen Sachverständigen sind zu Verschwiegenheit
in allen Angelegenheitenvertraulichen Charakters verpflichtet.
5 Die Kommissionen können vom Landeskirchenrat, beziehungsweise
von der Zentralverwaltung, weitere Unterlagen oder ergänzende
Berichte verlangen.
6 Beschliesst eine Kommission, eine Vorlage auf bestimmte Zeit zurückzustellen,
hat sie der Synode unter Angabe der Gründe davon Kenntnis zu
geben.
7 Anträge auf Rückweisung oder Nichteintreten auf eine
Vorlage sind der Synode zu unterbreiten. Nur diese kann einen entsprechenden
Beschluss fassen.
§ 47 Verfahren
1 Für die Beratungen gelten sinngemäss die für die
Synode aufgestellten Bestimmungen der Geschäftsordnung.
2 Der Präsident ist für eine zeit- und sachgerechte Erledigung
der Aufgaben der Kommission verantwortlich.
3 Die Unterlagen und Protokolle der Kommissionen stehen, sofern
sie nicht vertraulichen Inhalts sind, den übrigen Abgeordneten
der Synode auf Verlangen zur Verfügung.
§ 48 Berichterstattung
1 Nach Abschluss der Beratung haben die Kommissionen der Synode
schriftlich Bericht zu erstatten und Antrag zu stellen. Die Vorlagen
werden allen Abgeordneten zugestellt.
2 Berichterstatter der Kommissionen ist in der Regel der Kommissionspräsident.
Liegen Minderheitsanträge vor, kann die Kommission mehrere
Berichterstatter bestimmen. Die Minderheitsanträge sollen unmittelbar
nach den Mehrheitsanträgen begründet werden (§ 28).
2. Spezialbehörden
(Kirchenverfassung §15 und § 25)
§ 49 Wahl/Amtsdauer/Verordnung
1 Die Spezialbehörden und deren Präsidenten werden in
der ersten Sitzung jeder Amtsperiode für deren Dauer durch
die Synode gewählt.
2 Rechte und Pflichten, Finanzen und Organe werden in einer Verordnung
geregelt.
3. Beratende Kommissionen
(Kirchenverfassung § 15)
§ 50 Auftrag/Wahl/Amtsdauer
1 Zur Vorbereitung von wichtigen Vorlagen und Geschäften, die
nicht in den Bereich der Spezialbehörden fallen, kann die Synode
beratende Kommissionen als Hilfsorgane bestellen.
2 Die Wahl der beratenden Kommissionen erfolgt durch die Synode,
sofern diese die Wahl nicht an den Landeskirchenrat delegiert. Erfolgt
die Wahl durch die Synode, bezeichnet das Büro den Präsidenten
der Kommission. Wird die Kommission durch den Landeskirchenrat gewählt,
bestimmt dieser auch den Präsidenten. Die Mitglieder der beratenden
Kommissionen müssen der Synode angehören.
3 Die Aufgabe einer nicht ständigen beratenden Kommission ist
mit der Erledi der ihr zugewiesenen Geschäfte erfüllt.
Damit ist die Kommission aufgelöst. Handelt es sich um ständige
Kommissionen, so werden diese zu Beginn jeder Amtsperiode für
deren Dauer neu gewählt.
4 Vorbehalten bleibt § 57 der Verfassung der Landeskirche.
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| IX. Gemischte Kommissionen |
§ 51 Rechtsgrundlage/Wahl/Amtsdauer
1 Gemischte Kommissionen beruhen auf einer Vereinbarung mit andern
Lan-deskirchen, Kirchengemeinden oder andern Vertragspartnern. Die
Vereinbarungen treten mit deren Genehmigung durch die Synode in Kraft.
2 Für die Wahl und Amtsdauer der Vertreter der Synode gilt §
50 Absatz 2 und 3.
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| X. Entschädigungen |
§ 52 Abgeordnete
Die Entschädigung der Abgeordneten der Synode ist Sache der betreffenden
Wahlbehörde. Dasselbe gilt für den Ersatz von Spesen und
allfälligem Lohnausfall.
§ 53 Kommissions- und Behördenmitglied
1 Die Mitglieder der Kommissionen (Spezialbehörden und Hilfsorgane)
beziehen je Sitzung eine Entschädigung, welch die Synode festsetzt.
2 Ausserdem beziehen die Kommissionsmitglieder eine Reiseentschädigung,
die den effektiven Fahrtauslagen entspricht.
3 Die Entschädigungen gemäss Absatz 1 und 2 erhalten auch
die übrigen Teilnehmer an Kommissionssitzungen.
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| XI. Schlussbestimmungen |
§ 54 Übriges Recht
Kann für eine bestimmte Frage der Geschäftsordnung keine
Vorschrift entnommen werden, gilt sinngemäss die Geschäftsordnung
des Landrates oder die beim Landrat bestehende Übung.
§ 55 Revision
1 Die Änderung dieser Geschäftsordnung kann von jedem
Abgeordneten oder vom Büro beantragt werden.
2 Bei Zustimmung der Synode hat das Büro oder eine Kommission
eine entsprechende Vorlage zu unterbreiten.
§ 56 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Geschäftsordnung vom 16. Juni 1956 für die Synode
der Römisch-katholischen Landeskirche der Kantons Basel-Landschaft
wird aufgehoben.
§ 57 Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung tritt auf 1. Januar 1978 in Kraft.

Arlesheim, den 12. Dezember 1977
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