Geschäftsordnung der Synode der Römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft
Vom 12. Dezember 1977



Die Synode der Römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf die § 20 Buchstabe
b der Verfassung der Römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft vom 10. Februar 1976, beschliesst:
I. Allgemeines

§ 1 Sitzungen
1 Die Synode tagt ordentlicherweise jährlich zweimal. Ausserordentlicherweise wird sie einberufen:
a. auf Begehren des Landeskirchenrates;
b. auf schriftliches Gesuch von 15 Abgeordneten der Synode unter Angabe der zu behandelnden Geschäfte.
2 Das Büro der Synode und der Landeskirchenrat verständigen sich über Ort und Zeit der Tagung, ebenso über die Geschäftsliste.

§ 2 Einladung
1 Die Synode wird zu den Sitzungen durch Einladung ihres Präsidenten einberufen.
2 Die Einladung soll zusammen mit der Geschäftsliste mindestens 10 Tage vor der Sitzung zugestellt werden.

§ 3 Verfahren nach Neuwahlen
1 Zur konstituierenden Sitzung wird die Synode im März nach der Neuwahl durch den bisherigen Landeskirchenrat einberufen (Kirchenverfassung § 18 Absatz 1)
2 Die Amtsperiode wird durch einen Gottesdienst eröffnet.


§ 4 Leitung/Erwahrung der Wahlen
1 Den Vorsitz bis zur Konstituierung der Synode führt der Präsident des bisherigen Landeskircherates (Kirchenverfassung § 18 Absatz 2).
2 Die Wahlakten werden zuerst vom Landeskirchenrat geprüft. Dieser leitet sie an das bisherige Büro der Synode weiter, das der Synode über seine Prüfung Bericht und Antrag stellt. Die Synode beschliesst über die Gültigkeit der Wahlen.

§ 5 Amtsgelübde
1 Die neu in die Synode gewählten Abgeordneten legen vor dem Präsidenten des Landeskirchenrates das Amtsgelübde ab. Der Präsident verliest die Formel: "Geloben Sie, in Ihrem Amte der Römisch-katholischen Kirche nach besten Kräften zu dienen, die kirchlichen Vorschriften, die Verfassung und die Verordnung der Landeskirche zu beachten und Ihre Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen?". Jeder aufgerufene Abgeordnete hat stehend zu erklären: "Ich gelobe es."
2 Das gleiche Amtsgelübte legen die neugewählten Mitglieder des Landeskirchenrates und die Beamten der Landeskirche vor dem Präsidenten der Synode ab.
3 Wer das Amtsgelübde verweigert, kann sein Amt nicht antreten (Kirchenverfassung §9)

§ 6 Absenzen
1Die Abgeordneten der Synode sind zur Teilnahme an allen Sitzungen der Synode verpflichtet. Entschuldigungen sind schriftlich an den Präsidenten der Synode zu richten.
2Wer innert einer Amtsperiode dreimal unentschuldigt fehlt, wird vom Büro aufgefordert, auf sein Mandat zu verzichten.

§ 7 Beschlussfähigkeit
Die Synode ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Abgeordneten anwesend ist (Kirchenverfassung §19).

§ 8 Ausstand
Abgeordnete, die in ihrer privaten Stellung bei einem Verhandlungsgegenstand als persönlich direkt beteiligt erscheinen, haben bei der Beratung und Abstimmung in Ausstand zu treten. Sie können in solchen Angelegenheiten auch keine Motionen oder Interpellationen einreichen.

§ 9 Ausscheiden aus der Synode
1 Der Rücktritt aus der Synode oder der Wegzug aus dem Kanton während der Amtsdauer ist dem Präsidenten schriftlich mitzuteilen.
2 Erlischt ein Mandat wegen Rücktritt, Wegzug, Unvereinbarkeit, Tod oder aus anderen Gründen, so gibt der Präsident der Synode davon Kenntnis und veranlasst den Landeskirchenrat, den Nachrückenden festzustellen.

§ 10 Öffentlichkeit
Die Sitzungen der Synode sind öffentlich, soweit nichts anderes beschlossen wird (Kirchenverfassung §19 Absatz 3).

§ 11 Presse, Gäste, Zuhörer
1 Für die Vertreter der Presse, Gäste und Zuhörer sind besondere Plätze vorgesehen. Sie haben sich jeder Störung oder Einmischung in die Verhandlungen zu enthalten. Wer sich gegen die Ordnung und den Anstand verfehlt, wird auf Anordnung des Präsidenten weggewiesen.
2Vom Präsidenten können im Einverständnis mit dem Landeskirchenrat als Gäste eingeladen werden: Der zuständige Regierungsrat, die Präsidenten von Kommissionen, sofern sie nicht der Synode angehören, und Fachleute, deren Ratschlag zu einem bestimmten Geschäft nützlich erscheint. Die Gäste können das Wort nur ergreifen, wenn sie vom Präsidenten aufgefordertden.
3 Die Zeitungen welche über die Verhandlungen in der Synode berichten, sind gehalten, auf Begehren des Votanten oder des Büros unrichtige Angaben un-entgeltlich zu berichtigen.
4Bild- und Tonaufnahmen im Sitzungsraum sind nur mit Bewilligung des Bü-ros gestattet.

II. Organisation

§ 12 Amtsdauer/Amtsjahr
1 Die Amtsdauer der Synode beträgt 4 Jahre. Sie beginnt am 1. März und endet am 28. Februar (Kirchenverfassung § 7 Absatz 1, Kirchenverfassung § 15 Absatz 5).
2 Das Amtsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 13 Büro
Die Synode bestimmt an der ersten Sitzung für die Amtsdauer aus den Abgeordneten den Präsidenten, den Vizepräsidenten und den Protokollführer der Synode sowie 2 Stimmenzähler, welche das Büro bilden (Kirchenverfassung § 18Absatz 3)

§ 14 Aufgaben des Büros
1Das Büro bestimmt die Präsidenten der durch die Synode gewählten Kommission.
2 Es hat die übrigen Wahlen vorzunehmen und Aufgaben zu erledigen, die ihm durch die Geschäftsordnung oder die Synode übertragen sind.
3Ferner obliegen ihm die Prüfung und Genehmigung der Sitzungsprotokolle der Synode sowie die Prüfung der Wahlakten gemäss § 4 Absatz 2.

§ 15 Präsidenten
1 Der Präsident bestimmt in Verbindung mit dem Präsidenten des Landeskirchenrates die Tagesordnung. Die Beschlüsse der Synode bleiben vorbehalten (§ 2).
2 Er leitet die Sitzungen der Synode und des Büros und handhabt die Geschäftsordnung, sorgt für die Behandlung nicht erledigter Geschäfte, empfängt alle an die Synode gerichteten Schreiben und unterzeichnet mit dem Protokollführer alle von der Synode ausgehenden Akten sowie die Sitzungsprotokolle.
3 Er überwacht die Tätigkeit der Kommissionen.

§ 16 Vizepräsident
Der Vizepräsident ist der Stellvertreter des Präsidenten. Er führt die Rednerliste und ist dem Präsidenten in der Erfüllung seiner Amtsaufgaben behilflich.

§ 17 Protokollführer
Der Protokollführer verfasst das Protokoll und führt das Aktuariat der Synode.

§ 18 Stimmenzähler
Die Stimmenzähler amten bei Abstimmungen und Wahlen. Wenn nötig, kann der Präsident weitere Abgeordnete als Stimmenzähler beiziehen.

§ 19 Zentralverwalter
Der Zentralverwalter nimmt von Amtes wegen mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.

§ 20 Protokoll
1 Das Protokoll soll unter Hinweis auf die Geschäftsliste eine vollständige Angabe und genaue Bezeichnung der von der Synode behandelten Geschäfte, die Mehrheits- und Minderheitsanträge und die gefassten Beschlüsse enthalten. Bei wichtigen Geschäften sind die Hauptgesichtspunkte der Diskussion zu erwähnen. Bei Wahlen ist das Ergebnis unter Angabe der Wahlgänge und der Stimmenzahlen aufzunehmen.
2 Ausnahmsweise kann die Synode die vollständige wörtliche Aufzeichnung der Verhandlung durch Stenografen, Tonband oder dergleichen beschliessen.
3 Das Protokoll wird den Abgeordneten der Synode schriftlich zugestellt oder zu Beginn der Sitzung verlesen. Einsprachen sind beim Verlesen sofort, bei schriftlicher Zustellung zu Beginn der nächsten Sitzung zu erheben. Für die endgültige Fassung der Protokolle ist das Büro zuständig.

§ 21 Namensaufruf
Zu Beginn der Sitzung, nötigenfalls auch während der Sitzung, wird das Namensverzeichnis der Abgeordneten verlesen, um die Beschlussfähigkeit festzustellen.

 

III. Geschäfte
§ 22 Geschäfte
1 Geschäfte der Synode sind die vom Landeskirchenrat, von Spezialbehörden oder vom Büro unterbreiteten Vorlagen (Berichte und Anträge) sowie die Motionen und Interpellationen.
2 Geschäfte, welche nicht auf der Geschäftsliste stehen, können nur behandelt werden, wenn dies von zwei Dritteln der anwesenden Abgeordneten beschlossen wird.
3 Ein entsprechender Antrag ist dem Präsidenten vor Beginn der Synode schriftlich einzureichen.

§23 Vorlagen
Vorlagen zu Verfassungsrevisionen, Verordnungen, allgemeinverbindlichen Beschlüssen und Verträgen sind den Abgeordneten mindestens 10 Tage vor der Sitzung zuzustellen.

§ 24 Fakultatives Referendum
Die allgemeinverbindlichen Verordnungen sowie Beschlüsse, welche eine einmalige Ausgabe von mehr als 100 000 Franken oder eine wiederkehrende Einzelausgabe von mehr als 20 000 Franken zur Folge haben, sind gemäss § 21 Absatz 1 der Kirchenverfassung dem fakultativen Referendum zu unterstellen.

§ 25 Motionen
1 Motionen sind selbständige Anträge von Abgeordneten oder Kommissionen, die den Landeskirchenrat verpflichten wollen, der Synode eine Vorlage zur Änderung, Ergänzung oder zum Erlass einer Verordnung oder eines allgemeinverbindlichen Beschlusses zu unterbreiten.
2 Motionen sind schriftlich und unterzeichnet dem Präsidenten einzureichen, Sie werden von ihm der Synode zu Beginn der Sitzung zur Kenntnis gebracht.
3 Die Behandlung der Motion wird auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung gesetzt. Nach der Begründung durch den Motionär und nach Stellungnahme des Landeskirchenrates wird die Motion beraten. Die Synode entscheidet, ob eine Motion erheblich erklärt werden soll oder nicht.
4Stellt der Motionär bei Einreichung der Motion Antrag auf dringliche Beratung, so kann diese sofort erfolgen, wenn zwei Drittel der anwesenden Abgeordneten zustimmen.

§ 26 Interpellationen
Die Abgeordneten der Synode haben das Recht, vom Landeskirchenrat über jede die Verwaltung der Landeskirche betreffende Angelegenheit Auskunft zu verlangen. Die Beantwortung erfolgt in der Regel im Verlaufe der Sitzung. Der Interpellant kann erklären, ob er von der erhaltenen Auskunft befriedigt ist oder nicht. Eine weitere Diskussion findet nur statt, wenn dies von der Synode beschlossen wird.

§ 27 Initiativbegehren
Initiativbegehren auf Revision der Kirchenverfassung (Kirchenverfassung § 56 Absatz 2) sollen an der nächsten Sitzung nach Einreichung beraten werden. Der Landeskirchenrat hat dazu mündlich oder schriftlich Stellung zu nehmen.

 

IV. Form der Beratungen

§28 Berichterstatter
Vor der Beratung einer Vorlage wird dem Vertreter des Landskirchenrates oder dem Berichterstatter der Kommission (§ 48 Absatz 2) das Wort zur Begründung der Anträge erteilt.

§ 29 Verfahren
1 Bei jedem Geschäft wird vorerst darüber beraten, ob darauf eingetreten werden soll.
2 Sofern nicht Rückweisung oder Nichteintreten beschlossen wird, erfolgt die Beratung über den Antrag beziehungsweise jede einzelne Bestimmung der Vorlage.
3 Ausnahmsweise kann die Synode nach der Eintretensdebatte mit Zweidrittels-Mehrheit der anwesenden Abgeordneten beschliessen, eine Vorlage ungeteilt oder nach beliebigen Abschnitten zu behandeln.

§ 30 Redeordnung
1 In der Regel wird einem Abgeordneten zum gleichen Gegenstand nur zweimal das Wort erteilt. Die Kommissionsberichterstatter und die Sprecher des Landeskirchenrates sind von dieser Einschränkung ausgenommen.
2 Jeder Redner soll sein Votum klar und kurz zur Sache halten. Wiederholungen sind möglichst zu vermeiden.

§ 31 Ordnungsruf
1 Verletzt ein Redner die Geschäftsordnung oder die der Synode oder deren Mitgliedern gebührende Achtung oder den parlamentarischen Anstand, ruft ihn der Präsident zur Ordnung. Muss ein Redner zweimal zur Ordnung gerufen werden, ist ihm das Wort zu entziehen.
2 Bei fortgesetzter Störung kann die Synode einen Abgeordneten von der Sitzung ausschliessen. Der Präsident ist befugt, bei fortdauernder Störung die Sitzung zu unterbrechen oder aufzuheben.

§ 32 Schluss der Beratung
1Wenn niemand mehr das Wort verlangt, erklärt der Präsident die Beratung als geschlossen. Darnach kann das Wort zum eben behandelten Geschäft nicht mehr verlangt werden.
2 Schluss der Diskussion kann jederzeit beschlossen werden. Vorher angemeldete Redner dürfen noch sprechen.

§ 33 Ordnungsanträge
Wird während der Beratung ein Antrag auf Rückweisung, Verschiebung oder Überweisung des Geschäftes an eine Kommission gestellt, wird die Beratung bis zur Erledigung des Ordnungsantrages unterbrochen.

§ 34 Rückkommensbeschluss
Die Synode kann auf schon gefasste Beschlüsse zurückkommen, sofern dies von zwei Dritteln der anwesenden Abgeordneten beschlossen wird.

§ 35 Mehrfache Beratung
Die Synode kann für Vorlagen zu Verfassungsbestimmungen, Verordnungen und für andere Erlasse mehrfache Beratung beschliessen.

 

V. Abstimmungen

§ 36 Anträge
1 Anträge sind dem Präsidenten in der Regel schriftlich und unterzeichnet einureichen.
2 Vor der Abstimmung gibt der Präsident die Anträge bekannt und schlägt der Synode vor in welcher Weise er abstimmen lassen will.
3 Wird gegen die vorgeschlagene Abstimmungsweise eine Einwendung erhoben, der sich der Präsident nicht anschliesst, entscheidet die Synode.
4Unbestrittene Anträge kann der Präsident als angenommen erklären.

§ 37 Reihenfolge
1 Über Unteränderungsanträge (Eventualanträge) ist vor Änderungsanträgen und über diese vor den Hauptanträgen abzustimmen. Solche Entscheide gelten nur bei Annahme der entsprechenden Änderungs-, beziehungsweise Hauptanträge.
2 Über den Antrag des Landeskirchenrates oder der Kommission wird immer zuletzt abgestimmt.

§38 Stimmabgabe/Stichentscheid
1 Die Abgeordneten stimmen durch Erheben der Hand, sofern nicht geheime Abstimmung beschlossen wird.
2 Der Präsident kann mitstimmen. Bei Stimmengleichheit gibt er den Stichentscheid.

§ 39 Namentliche Abstimmung
Eine Abstimmung durch Namensaufruf findet statt, wenn mindestens 10 der anwesenden Abgeordneten dies verlangen. In diesem Falle sind die Namen mit dem Entscheid der Stimmenden zu protokollieren.

§ 40 Erforderliches Mehr
Bei jeder Abstimmung entscheidet die Mehrheit der Stimmenden, sofern die Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt.

 

VI. Wahlen §41 Verfahren
1 Wahlen können offen oder geheim durchgeführt werden.
2Wenn die Zahl der Vorgeschlagenen nicht grösser ist als jene der zu Wählenden, erfolgt Stille Wahl, sofern die Synode nichts anderes beschliesst. Der Präsident erklärt die Vorgeschlagenen als gewählt.
3 Die Stille Wahl ist ausgeschlossen bei der Wahl des Präsidenten, Vizepräsidenten und des Protokollführers der Synode sowie bei der Wahl des Präsidenten des Landeskirchenrates.
4 Die Wahl der Mitglieder des Landeskirchenrates erfolgt geheim.

§42 Einzelwahl
1 Bei der Einzelwahl ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen (Absolutes Mehr) erreicht hat.
2 Wird das Absolute Mehr von keinem erreicht, ist gewählt, wer in einem zweiten Wahlgang am meisten Stimmen (Relatives Mehr) erhalten hat.
3 Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Präsidenten gezogene Los.

§ 43 Listenwahl
1 Die gleichzeitige Wahl von mehreren Personen (Kommissionen und dergleichen) erfolgt auf einer Liste, die mindestens einen Namen zu enthalten hat und höchstens so viele Namen aufweisen darf, als Personen zu wählen sind. Überzählige Namen werden am Schluss der Liste gestrichen.
2 Das absolute Mehr wird wie folgt errechnet:
Die Zahl der gültigen Stimmen wird durch die verdoppelte Zahl der zu Wählenden geteilt. Die auf den Quotienten folgende höhere Zahl ist das Absolute Mehr.
3 Erreichen mehr Personen als zu wählen sind das Absolute Mehr, sind jene mit der grösseren Stimmenzahl gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
4 Erreichen weniger Personen als zu wählen sind dass Absolute Mehr, entscheidet in einem zweiten Wahlgang die Mehrheit der Stimmenden (Relatives Mehr) und bei Stimmengleichheit das Los.

§ 44 Mehrere Wahlen
Sind gleichzeitig verschiedene Wahlen zu treffen, kann die Synode die Vornahme mehrerer oder aller Wahlen in einem Wahlakt beschliessen.

VII. Das Kontrollorgan
(Prüfungskommission Kirchenverfassung § 15 und § 26)

§ 45 Prüfungskommission/Wahl/Aufgaben
1 Die Prüfungskommission ist das Kontrollorgan der Landeskirche. Sie besteht aus 7 Abgeordneten. Nach Ablauf der Amtsdauer ist mindestens 1 Mitglied zu ersetzen (Kirchenverfassung § 26 Absatz 3).
2 Die Prüfungskommission und ihr Präsident werden in der ersten Sitzung der Amtsperiode für deren Dauer gewählt.
3 Sie prüft die Voranschläge, Rechnungen und Amtsberichte der landeskirchlichen Behörden, die Tätigkeit der Hilfsorgane sowie die Anträge des Landeskirchenrates mit finanziellen Auswirkungen (Kirchenverfassung § 26 Absatz 1).
4 Voranschläge und Rechnungen sind der Prüfungskommission spätestens 6 Wochen vor der betreffenden Synode zuzustellen (Kirchenverfassung § 26 Absatz 2). Sie kann von allen Behörden jederzeit Auskünfte einholen.

VIII. Spezialbehörden und Hilfsorgane (Kommissionen)

1. Allgemeines

§46 Rechte und Pflichten
1 Zur Erfüllung besonderer Aufgaben und zur Vorbereitung von Vorlagen des Landeskirchenrates und weiterer Geschäfte kann die Synode Spezialbehörden und beratende Kommissionen schaffen (Kirchenverfassung § 15 und § 25).
2 An den Sitzungen der Kommissionen hat auf Einladung der Präsident des Landeskirchenrates teilzunehmen. Dieser kann Sachbearbeiter beiziehen oder sich im Einverständnis mit dem Kommissionspräsidenten durch solche vertreten lassen.
3 Die Kommissionen können auch Sachverständige zuziehen. Davon ist dem Präsidenten des Landeskirchenrates Kenntnis zu geben.
4 Die Sitzungen der Kommissionen sind nicht öffentlich. Die Abgeordneten und die zugezogenen Sachverständigen sind zu Verschwiegenheit in allen Angelegenheitenvertraulichen Charakters verpflichtet.
5 Die Kommissionen können vom Landeskirchenrat, beziehungsweise von der Zentralverwaltung, weitere Unterlagen oder ergänzende Berichte verlangen.
6 Beschliesst eine Kommission, eine Vorlage auf bestimmte Zeit zurückzustellen, hat sie der Synode unter Angabe der Gründe davon Kenntnis zu geben.
7 Anträge auf Rückweisung oder Nichteintreten auf eine Vorlage sind der Synode zu unterbreiten. Nur diese kann einen entsprechenden Beschluss fassen.

§ 47 Verfahren
1 Für die Beratungen gelten sinngemäss die für die Synode aufgestellten Bestimmungen der Geschäftsordnung.
2 Der Präsident ist für eine zeit- und sachgerechte Erledigung der Aufgaben der Kommission verantwortlich.
3 Die Unterlagen und Protokolle der Kommissionen stehen, sofern sie nicht vertraulichen Inhalts sind, den übrigen Abgeordneten der Synode auf Verlangen zur Verfügung.

§ 48 Berichterstattung
1 Nach Abschluss der Beratung haben die Kommissionen der Synode schriftlich Bericht zu erstatten und Antrag zu stellen. Die Vorlagen werden allen Abgeordneten zugestellt.
2 Berichterstatter der Kommissionen ist in der Regel der Kommissionspräsident. Liegen Minderheitsanträge vor, kann die Kommission mehrere Berichterstatter bestimmen. Die Minderheitsanträge sollen unmittelbar nach den Mehrheitsanträgen begründet werden (§ 28).

2. Spezialbehörden
(Kirchenverfassung §15 und § 25)


§ 49 Wahl/Amtsdauer/Verordnung
1 Die Spezialbehörden und deren Präsidenten werden in der ersten Sitzung jeder Amtsperiode für deren Dauer durch die Synode gewählt.
2 Rechte und Pflichten, Finanzen und Organe werden in einer Verordnung geregelt.

3. Beratende Kommissionen
(Kirchenverfassung § 15)

§ 50 Auftrag/Wahl/Amtsdauer
1 Zur Vorbereitung von wichtigen Vorlagen und Geschäften, die nicht in den Bereich der Spezialbehörden fallen, kann die Synode beratende Kommissionen als Hilfsorgane bestellen.
2 Die Wahl der beratenden Kommissionen erfolgt durch die Synode, sofern diese die Wahl nicht an den Landeskirchenrat delegiert. Erfolgt die Wahl durch die Synode, bezeichnet das Büro den Präsidenten der Kommission. Wird die Kommission durch den Landeskirchenrat gewählt, bestimmt dieser auch den Präsidenten. Die Mitglieder der beratenden Kommissionen müssen der Synode angehören.
3 Die Aufgabe einer nicht ständigen beratenden Kommission ist mit der Erledi der ihr zugewiesenen Geschäfte erfüllt. Damit ist die Kommission aufgelöst. Handelt es sich um ständige Kommissionen, so werden diese zu Beginn jeder Amtsperiode für deren Dauer neu gewählt.
4 Vorbehalten bleibt § 57 der Verfassung der Landeskirche.

IX. Gemischte Kommissionen § 51 Rechtsgrundlage/Wahl/Amtsdauer
1 Gemischte Kommissionen beruhen auf einer Vereinbarung mit andern Lan-deskirchen, Kirchengemeinden oder andern Vertragspartnern. Die Vereinbarungen treten mit deren Genehmigung durch die Synode in Kraft.
2 Für die Wahl und Amtsdauer der Vertreter der Synode gilt § 50 Absatz 2 und 3.

X. Entschädigungen § 52 Abgeordnete
Die Entschädigung der Abgeordneten der Synode ist Sache der betreffenden Wahlbehörde. Dasselbe gilt für den Ersatz von Spesen und allfälligem Lohnausfall.

§ 53 Kommissions- und Behördenmitglied
1 Die Mitglieder der Kommissionen (Spezialbehörden und Hilfsorgane) beziehen je Sitzung eine Entschädigung, welch die Synode festsetzt.
2 Ausserdem beziehen die Kommissionsmitglieder eine Reiseentschädigung, die den effektiven Fahrtauslagen entspricht.
3 Die Entschädigungen gemäss Absatz 1 und 2 erhalten auch die übrigen Teilnehmer an Kommissionssitzungen.

XI. Schlussbestimmungen

§ 54 Übriges Recht
Kann für eine bestimmte Frage der Geschäftsordnung keine Vorschrift entnommen werden, gilt sinngemäss die Geschäftsordnung des Landrates oder die beim Landrat bestehende Übung.

§ 55 Revision
1 Die Änderung dieser Geschäftsordnung kann von jedem Abgeordneten oder vom Büro beantragt werden.
2 Bei Zustimmung der Synode hat das Büro oder eine Kommission eine entsprechende Vorlage zu unterbreiten.

§ 56 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Geschäftsordnung vom 16. Juni 1956 für die Synode der Römisch-katholischen Landeskirche der Kantons Basel-Landschaft wird aufgehoben.


§ 57 Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung tritt auf 1. Januar 1978 in Kraft.


Arlesheim, den 12. Dezember 1977

 
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