RÖMISCH-KATHOLISCHE KIRCHGEMEINDE

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MUSTER

KIRCHGEMEINDEORDNUNG

Fassung vom 6.1.2005

Kirchgemeindeordnung der Römisch-katholischen Kirchgemeinde … vom ……

Die Kirchgemeindeversammlung beschliesst gestützt auf § 33 der Verfassung der Römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft vom 10. Februar 1976 als Kirchgemeindeordnung:


A. GRUNDLAGEN

§ 1 Kirchgemeinde

1 Die Kirchgemeinde …… ist ein Glied der Römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft.

2 Sie ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit (Kantonsverfassung § 139 Absatz 2).

3 Sie ordnet ihre Angelegenheiten im Rahmen der Verfassung der Römisch-katholischen Landeskirche und der landeskirchlichen Verordnungen selbstständig.

4 In innerkirchlichen Belangen anerkennt die Kirchgemeinde die Lehre und die Rechtsordnung der rö-misch-katholischen Kirche.

§ 2 Zugehörigkeit

1 Der Kirchgemeinde …… gehören alle römisch-katholischen Einwohnerinnen und Einwohner im Gebiete der Einwohnergemeinde(n) …… an, sofern sie nicht beim Präsidium der Kirchgemeinde die Nichtzuge-hörigkeit oder den Austritt schriftlich erklärt haben (Kirchengesetz § 3).

2 Die Kirchgemeinde kann nur durch Verfassungsänderung verändert werden. Voraussetzung sind zu-stimmende Urnenentscheide der katholischen Bevölkerung der betroffenen Einwohner- und Kirchge-meinden (Kirchenverfassung § 28 Absatz 2).

§ 3 Zweck und Aufgabe

1 Die Kirchgemeinde bezweckt die Förderung der römisch-katholischen Konfession auf ihrem Gebiet.

2 Der Kirchgemeinde obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

a. Sie unterstützt die kirchlichen Organe in ihrer Tätigkeit und sorgt für die materielle Grundlage der örtlichen Seelsorge und der damit verbundenen sozialen Werke.

b. Sie arbeitet mit anderen Kirchgemeinden zusammen und fördert die ökumenischen Bestrebungen.

c. Sie kann im Rahmen des Voranschlages gemäss ihren finanziellen Möglichkeiten seelsorgerliche, soziale und karitative Werke ausserhalb ihres Gebietes unterstützen, soweit dadurch die Erfüllung ihrer eigentlichen Aufgaben nicht beeinträchtigt wird.. Diese Beiträge dürfen jährlich 5% des Kir-chensteuerertrages des Vorjahres nicht übersteigen (siehe Kirchenverfassung § 30 c).

d. Über maximal weitere 5% kann anlässlich der Genehmigung der Rechnung entschieden werden, sofern ein Mehrertrag und keine mittel- und langfristigen Schulden ausgewiesen werden.

e. Weitergehende Zuweisungen sind für den Finanzausgleich zwischen den Kirchgemeinden möglich.

f. Die Beschlüsse gemäss den Buchstaben d und e bedürfen der 2/3 Mehrheit der an der Kirchge-meindeversammlung anwesenden Stimmberechtigten.

3 Soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig oder dienlich ist, strebt die Kirchgemeinde Zweck-vereinbarungen mit anderen Kirchgemeinden auf regionaler Basis an. Diese bedürfen der Zustimmung der Kirchgemeindeversammlung.

§ 4 Finanzen, Steuerrecht

1 Die finanziellen Bedürfnisse der Kirchgemeinde werden insbesondere gedeckt durch die Kirchensteuern der natürlichen Personen und durch den Finanzausgleichsbeitrag der Landeskirche.

2 Die Kirchgemeinde erhebt von ihren Angehörigen eine Einkommens- und Vermögenssteuer in Prozen-ten der Staatssteuer. Der Grundstückgewinn wird nicht besteuert (Kirchenverfassung § 31 Absatz 2).

§ 5 Steuerverfahren

1 Die Kirchgemeindeversammlung legt den Steuerfuss anlässlich der Beratung des Voranschlages jähr-lich fest.

2 In Familien gemischter Konfessionszugehörigkeit wird die Kirchensteuer anteilmässig erhoben (Kir-chengesetz § 8a Absatz 3). Massgeblich ist die Vereinbarung zwischen der Evangelisch-reformierten, der Römisch-katholischen und der Christkatholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft betreffend der Teilung der Kirchensteuer vom 8., 17. und 23. Mai 2000.

3 Wer aus der Landeskirche austritt, hat die Steuer bis und mit Vorjahr zu entrichten (Kirchenverfassung § 32 Absatz 3).

4 Gegen die Steuerrechnung kann innert 30 Tagen nach Zustellung beim Kirchgemeinderat schriftlich und begründet Einsprache erhoben werden. Vorbehalten bleibt das Beschwerdeverfahren gemäss §§ 54 und 55 der Kirchenverfassung.


B. ORGANISATION

I. Allgemeines

§ 6 Stimm- und Wahlrecht

1 Das Stimmrecht (aktives und passives Stimm- und Wahlrecht) besitzen alle Angehörigen der Kirchge-meinde, die das 16. Altersjahr erreicht haben und nicht wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche entmündigt sind (Kirchenverfassung § 5 Absatz 1).

2 Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen in der Kirchgemeinde sinngemäss nach den Bestimmungen des kantonalen Gesetzes über die politischen Rechte, sofern die Verfassung der Römisch-katholischen Landeskirche und diese Kirchgemeindeordnung nicht etwas anderes bestimmen.

§ 7 Organe

1 Oberstes Organ der Kirchgemeinde sind die Stimmberechtigten. Sie entscheiden an der Kirchgemein-deversammlung oder durch Abstimmung an der Urne.

2 Die zu selbständigen Entscheiden befugten Behörden sind der Kirchgemeinderat, die Kirchgemeinde-präsidentin oder der Kirchgemeindepräsident sowie die von der Kirchgemeindeversammlung eingesetz-ten Kommissionen, welchen einzelne sonst dem Kirchgemeinderat zustehende Befugnisse übertragen sind.

3 Kontrollorgan der Kirchgemeinde ist die Rechnungsprüfungskommission.

4 Hilfsorgane sind die Aktuarin oder der Aktuar, die Kirchgemeindekassierin oder der Kirchgemeindekas-sier, das Wahlbüro sowie die von der Kirchgemeindeversammlung oder vom Kirchgemeinderat einge-setzten beratenden Kommissionen.

§ 8 Wählbarkeit

1 Unter Vorbehalt besonderer Wahlvoraussetzungen sind alle Stimmberechtigten in die Behörden wähl-bar.

2 Bezüglich Ausschluss von der Wählbarkeit, Unvereinbarkeit, Ausstandspflicht und Schweigepflicht gel-ten sinngemäss die Bestimmungen der kantonalen Gesetzgebung.

§ 9 Amtsdauer, Amtsperiode

1 Die Behörden der Kirchgemeinden werden auf 4 Jahre gewählt.

2 Während der Amtsdauer frei werdende Sitze und Stellen werden gemäss den Bestimmungen des kan-tonalen Gesetzes über die politischen Rechte für den Rest der Amtsdauer besetzt, sofern nicht beson-dere landeskirchliche Vorschriften bestehen.

3 Die Amtsperiode der Organe, ausgenommen der nicht ständigen Kommissionen, beginnt am 1. Januar vor der Amtsperiode der Synode.

§ 10 Verantwortlichkeit

Die Behörden und Angestellten sind für ihre Amtsführung verantwortlich. Daraus entstehende Zivilan-sprüche können unmittelbar gegen die Kirchgemeinde geltend gemacht werden. Der Rückgriff auf die Fehlbaren bleibt vorbehalten.

§ 11 Angestellte

Angestellte sind die aufgrund eines privatrechtlichen Arbeitsvertrages für die Kirchgemeinde tätigen Per-sonen.

§ 12 Anwendbarkeit kantonalen Rechts

Soweit Verfassung und Verordnung der Landeskirche oder diese Kirchgemeindeordnung nichts anderes bestimmen, gelten für die Organe der Kirchgemeinde sinngemäss die Bestimmungen des kantonalen Gemeindegesetzes.

§ 13 Publikationsorgan

Das Publikationsorgan der Kirchgemeinde ist "Kirche heute" (Pfarrblatt).

II. Finanzzuständigkeiten

§ 14 Sondervorlage

1 Unter Vorbehalt von Absatz 2 sind neue einmalige und neue jährlich wiederkehrende Ausgaben in Form von Sondervorlagen ausserhalb des Voranschlages zu beschliessen.

2 Folgende neuen Ausgaben dürfen im Voranschlag beschlossen werden:

a. Neue einmalige Ausgaben: **) CHF 8'000.00 - 30'000.00

b. Neue jährlich wiederkehrende Ausgaben: **) CHF 2'000.00 - 5'000.00

3 Die jährlichen Fälligkeiten aufgrund einer Sondervorlage werden in den Voranschlag aufgenommen. Über eine Sondervorlage ist vor Beschlussfassung über den Voranschlag einzeln zu beraten und abzu-stimmen.

§ 15 Finanzkompetenz des Kirchgemeinderates

Der Kirchgemeinderat kann über die folgenden Beträge ausserhalb des Voranschlages oder einer Son-dervorlage beschliessen:

a. für die Einzelausgabe: **) CHF 1'000.00 - 5'000.00

b. als gesamter jährlicher Höchstbetrag: **) CHF 5'000.00 - 25'000.00

**) empfohlene Richtwerte - je nach Grösse der Kirchgemeinde

III. Die einzelnen Organe

a. Die Stimmberechtigten an der Urne

§ 16 Urnenverfahren

1 Dem Urnenverfahren sind vorbehalten:

a. Veränderung der Kirchgemeinde (Kirchenverfassung § 28 Absatz 2);

b. Wahl des Pfarrers bzw. der Gemeindeleiterin oder des Gemeindeleiters, falls mehrere Personen zur Wahl vorgeschlagen sind (Kirchenverfassung § 49 Absatz 2);

c. Referendumsabstimmungen;

d. Wahl des Kirchgemeinderates;

e. Wahl der Abgeordneten in die Synode.

2 Die Wahl(en) gemäss Buchstabe(n) b. (und d.) bedarf (bedürfen) der Genehmigung durch den Lan-deskirchenrat.

b. Die Kirchgemeindeversammlung

§ 17 Befugnisse

1 Die Kirchgemeindeversammlung hat folgende Befugnisse:

**)

a. a. Erlass der Kirchgemeindeordnung und der allgemein verbindlichen Kirchgemeindereglemente;

b. Wahl des Kirchgemeinderates;

c. b. Wahl des Kirchgemeindepräsidiums;

d. c. Aufstellung des jährlichen Voranschlages;

e. d. Abnahme der Jahresrechnung;

f. e. Beschlussfassung über Erwerb und Veräusserung von Grundstücken;

g. f. Beschlussfassung über die Verpfändung von Grundstücken sowie über die Errichtung oder Auf-hebung von Baurechten und anderer Dienstbarkeiten zugunsten oder zulasten der Kirchgemein-de;

h. g. Festsetzung des Steuerfusses;

i. h. Beschlussfassung über Sondervorlagen;

k. i. Genehmigung von Nachtragskrediten;

l. k. Genehmigung von Vereinbarungen und Verträgen, die für die Kirchgemeinde dauernde Verpflich-tungen zur Folge haben;

m. l. Entscheid über die Schaffung von Stellen, den Besoldungsrahmen und die Vergütung an die Organe;

n. Wahl der Abgeordneten in die Synode;

o. m. Wahl der übrigen Organe der Kirchgemeinde;

p. n. Oberaufsicht über die Verwaltung.

q. o. Wahl der Gemeindeleitung, falls nur eine Person zur Wahl vorgeschlagen wird. (Kirchenverfas-sung § 49 Absatz 3)

2 Beschlüsse und Wahlen gemäss Buchstaben a. - g. (f.)und q (o) bedürfen der Genehmigung durch den Landeskirchenrat.

** Aufzählung bei Wahl des Kirchgemeinderates und der Synodenmitglieder an der Urne.

§ 18 Fakultatives Referendum

1 Ein Beschluss der Kirchgemeindeversammlung wird der Urnenabstimmung unterstellt, wenn dies 1/10 der Stimmberechtigten innert 30 Tagen unterschriftlich verlangt. Bei mehr als 3000 Stimmberechtigten genügen 300 Unterschriften.

2 Voranschlag, Steuerfuss, Rechnung und Wahlen sind dem Referendum nicht unterstellt (Kirchenverfas-sung § 39).

§ 19 Einberufung

1 Der Kirchgemeinderat beruft die Kirchgemeindeversammlung ein, so oft es die Geschäfte erfordern.

2 Er hat die Kirchgemeindeversammlung zudem einzuberufen, wenn dies fünf Prozent der Stimmberech-tigten unter Angabe des zu behandelnden Geschäfts verlangen.

3 Die verlangte Kirchgemeindeversammlung ist innerhalb eines halben Jahres durchzuführen. Sie ist so anzusetzen, dass der Zweck des Geschäfts nicht vereitelt wird.

§ 20 Bekanntmachung, Traktanden

1 Zu jeder Kirchgemeindeversammlung ist mindestens 10 Tage vorher durch Publikation im "Kirche heu-te" (Pfarrblatt) einzuladen.

2 Gleichzeitig mit der Einladung hat die Bekanntgabe der Traktanden zu erfolgen.

3 Der Voranschlag mit dem Antrag zum Steuerfuss und die Rechnung müssen mindestens 10 Tage vor der Versammlung zur Einsicht aufliegen.

4 Ergibt sich nach Veröffentlichung der Einladung, dass weitere Geschäfte von der Kirchgemeindever-sammlung zu behandeln sind, so kann der Kirchgemeinderat ausnahmsweise Nachträge zum Geschäftsverzeichnis unterbreiten. Sie müssen spätestens 4 Tage vor der Versammlung im Besitze der Stimmberechtigten sein.

5 Über Gegenstände, die nicht in der vorgeschriebenen Form angezeigt worden sind, dürfen keine Be-schlüsse gefasst werden.

§ 21 Versammlungsleitung

1 Die Kirchgemeindepräsidentin oder der Kirchgemeindepräsident eröffnet und leitet die Versammlung.

2 Zu Beginn der Versammlung bestimmt sie / er eine oder mehrere Personen für die Stimmenzählung.

3 Sie / er sorgt für Ruhe und Ordnung. Zu diesem Zweck kann sie / er Personen, die die Verhandlung stören, wegweisen und eine Versammlung, in der die Ordnung nicht wiederhergestellt werden kann, als aufgelöst erklären.

§ 22 Protokoll

1 Die Aktuarin oder der Aktuar führt das Protokoll der Versammlung. Ist sie / er verhindert, so beauftragt der Kirchgemeinderat eine andere Person mit der Protokollführung.

2 Das Protokoll ist von der Kirchgemeindepräsidentin oder vom Kirchgemeindepräsidenten und von der protokollierenden Person zu unterschreiben. Es steht allen Stimmberechtigten zur Einsicht offen.

§ 23 Wahlen

1 Die Wahlen in der Kirchgemeindeversammlung finden in offener oder geheimer Abstimmung statt.

2 Wird Antrag auf geheime Abstimmung gestellt, so muss ihm stattgegeben werden, wenn ein Viertel der anwesenden Stimmberechtigten dies beschliesst.

3 Die Mitglieder des Kirchgemeinderates können mitwählen, ausgenommen bei der Wahl von Kontrollor-ganen.

4 Bei Stimmengleichheit wird das Los von der Kirchgemeindepräsidentin oder vom Kirchgemeindepräsi-denten im Beisein der Wählenden gezogen.

§ 24 Abstimmungen

1 Die Abstimmung ist in der Regel offen.

2 Wird Antrag auf geheime Abstimmung gestellt, so muss ihm stattgegeben werden, wenn ein Viertel der anwesenden Stimmberechtigten dies beschliesst.

3 Die Mitglieder des Kirchgemeinderates können mitstimmen, ausser bei der Rechnungsabnahme sowie bei Beschlüssen, die sich auf die Oberaufsicht über die Verwaltung der Kirchgemeinde beziehen.

4 Bei Stimmengleichheit gibt die Kirchgemeindepräsidentin oder der Kirchgemeindepräsident den Stich-entscheid.

§ 25 Abstimmungsfolge

1 Stehen sich mehrere Änderungsanträge gegenüber, so bestimmt die Kirchgemeindepräsidentin oder der Kirchgemeindepräsident die Abstimmungsfolge. Wird die Anordnung bestritten, so entscheidet die Kirchgemeindeversammlung.

2 Die Änderungsanträge sind vor dem bereinigten Hauptantrag ins Mehr zu setzen. Als Hauptantrag gilt der Antrag des Kirchgemeinderates oder, sofern der Anstoss von den Stimmberechtigten kommt, derjenige der antragstellenden Person.

§ 26 Selbständige Anträge von Stimmberechtigten

1 Nach der Behandlung der angekündigten Geschäfte können die Stimmberechtigten zu Gegenständen, die nicht im Geschäftsverzeichnis stehen, Anträge stellen, sofern diese in die Befugnis der Kirchge-meindeversammlung fallen.

2 Solche Anträge können auch vor der Versammlung schriftlich dem Kirchgemeinderat eingereicht wer-den. Ist dies geschehen, so setzt das Kirchgemeindepräsidium die Versammlung davon in Kenntnis.

3 Der Kirchgemeinderat arbeitet eine Vorlage über die Anträge aus. Er kann auch vorerst auf eine Vorla-ge verzichten und die Anträge an der folgenden Kirchgemeindeversammlung zur Erheblicherklärung un-terbreiten.

4 Er unterbreitet die Vorlage über die Anträge oder über die erheblich erklärten Anträge innerhalb eines halben Jahres der Kirchgemeindeversammlung zur Beschlussfassung. Die Vorlage ist so rechtzeitig zu unterbreiten, dass ihr Zweck nicht vereitelt wird.

5 Er kann zu jedem Antrag einen Gegenvorschlag unterbreiten.

§ 27 Anfragen

1 Nach der Behandlung der angekündigten Geschäfte können die Stimmberechtigten auch Fragen stellen und Auskünfte über die Tätigkeit der Kirchgemeindebehörden und der Verwaltung verlangen, soweit hierfür ein öffentliches Interesse besteht.

2 Die Fragen sollen in der Regel noch in derselben Versammlung von einem Behördemitglied oder von einer oder einem Kirchgemeindeangestellten beantwortet werden.

c. Der Kirchgemeinderat

§ 28 Der Kirchgemeinderat, Sitzungen

1 Der Kirchgemeinderat besteht aus (5 - 7) Mitgliedern. In Kirchgemeinden mit mehreren Pfarreien kann die Mitgliederzahl erhöht werden.

1bis Der Pfarrer, der Gemeindeleiter oder die Gemeindeleiterin gehört dem Kirchenrat von Amtes wegen an, wenn er oder sie in der Kirchgemeinde Wohnsitz hat.

1ter Wenn der Pfarrer, der Gemeindeleiter oder die Gemeindeleiterin ausserhalb der Kirchgemeinde Wohnsitz hat, nimmt er oder sie an den Sitzungen des Kirchgemeinderates mit beratender Stimme und Antragsrecht teil. Er oder sie kann eine ständige Stellvertretung mit diesen Aufgaben betrauen.

2 Er hält in der Regel jeden Monat eine Sitzung ab. Er ist auch einzuberufen, wenn es die Mehrheit der Mitglieder verlangt.

3 Er ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.

4 Das Kirchgemeindepräsidium lädt schriftlich unter Angaben der Traktanden zu den Sitzungen ein.

5 Über die Sitzung ist ein Protokoll zu führen.

§ 29 Befugnisse

Der Kirchgemeinderat hat folgende Aufgaben und Befugnisse:

a. Verwaltung und Vertretung der Kirchgemeinde;

b. Vorbereitung der Geschäfte der Kirchgemeindeversammlung, namentlich des Voranschlages und der Rechnung, der Reglemente und Beschlüsse;

c. Vollzug der Beschlüsse der Kirchgemeindeversammlung;

d. Anstellung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Dienste der Kirchgemeinde aufgrund der von der Kirchgemeindeversammlung beschlossenen Stellen;

e. Aufsicht über das Kirchgemeindepersonal;

f. Bezeichnung eines Synodenmitgliedes aus seiner Mitte.

§ 30 Das Kirchgemeindepräsidium - Die Stellvertretung

1 Die Kirchgemeindepräsidentin oder der Kirchgemeindepräsident steht der Kirchgemeinde vor und führt den Vorsitz im Kirchgemeinderat. Sie / er muss dem Laienstand angehören und darf weder Mitglied der Pastoralkonferenz sein noch im kirchlichen Dienst stehen. Sie / er wird aus der Mitte der gewählten Mit-glieder des Kirchgemeinderates durch die Kirchgemeindeversammlung gewählt.

2 Sie / er hat vor dem Landeskirchenrat ein Amtsgelübde abzulegen.

3 Sie / er ist zuständig für die Entgegennahme von Erklärungen über die Nichtzugehörigkeit oder den Austritt aus der Landeskirche (Kirchenverfassung § 4 Absatz 1).

4 Der Kirchgemeinderat wählt aus seiner Mitte für jede Amtsperiode eine Person für das Vizepräsidium. Dieser obliegt die Stellvertretung des Kirchgemeindepräsidiums mit dessen sämtlichen Befugnissen für die Dauer der Stellvertretung.

d. Übrige Organe

§ 31 Die Aktuarin/der Aktuar und die Kassierin/der Kassier

1 Die Kirchgemeindeversammlung bezeichnet eine Aktuarin oder einen Aktuar und eine Kassierin oder einen Kassier. Die beiden Aufgaben können zusammengelegt werden.

2 Durch Beschluss der Kirchgemeindeversammlung können diese Aufgaben je einem Mitglied des Kirch-gemeinderates übertragen werden. Diese haben in eigenen Amtsgeschäften kein Stimmrecht.


§ 32 Die Rechnungsprüfungskommission

1 Kontrollorgan ist die aus (3 - 5) Mitgliedern bestehende Rechnungsprüfungskommission, welche von der Kirchgemeindeversammlung gewählt wird. Nach Ablauf einer Amtsdauer ist mindestens ein Mitglied zu ersetzen.

2 Die Mitglieder des Kirchgemeinderates dürfen der Rechnungsprüfungskommission nicht angehören.

3 Obliegenheiten und Befugnisse der Rechnungsprüfungskommission entsprechen jenen der Rech-nungsprüfungskommission der Einwohnergemeinde (vergleiche auch Verordnung über das Rech-nungswesen der Kirchgemeinden §§ 39 - 42).

§ 33 Das Wahlbüro

1 Die Kirchgemeindeversammlung bestellt aus den Stimmberechtigten mindestens ein Wahlbüro von (3 - 5) Mitgliedern. Das Wahlbüro konstituiert sich selbst.

2 Das Wahlbüro hat die Abstimmungen und Wahlen der Landeskirche und der Kirchgemeinde nach dem Urnenverfahren gemäss den Anordnungen des Landeskirchenrates bzw. des Kirchgemeinderates durchzuführen. Für die Ausmittlung und Protokollierung der Ergebnisse gelten sinngemäss die Bestim-mungen des kantonalen Gesetzes über die politischen Rechte.

3 Die Aufgaben des Wahlbüros können von Fall zu Fall vom Kirchgemeinderat dem Wahlbüro der Ein-wohnergemeinde abgetreten werden.

§ 34 Kommissionen

1 Die Kirchgemeindeversammlung kann Kommissionen wählen, welchen einzelne sonst dem Kirchge-meinderat zustehende Befugnisse übertragen werden.

2 Sowohl der Kirchgemeinderat als auch die Kirchgemeindeversammlung können beratende Kommissio-nen einsetzen.


C. DIE SEELSORGE

I. Allgemeines

§ 35 Seelsorge

Die Seelsorge wird in der Kirchgemeinde durch Seelsorgende mit kirchlicher Sendung ausgeübt.

§ 36 Vorbehalt kirchlichen Rechts

1 Für die Wahl und die Anstellung der Seelsorgenden bleiben die Bestimmungen des kirchlichen Rechts vorbehalten.

2 Für die Tätigkeit im innerkirchlichen Bereich unterstehen die Seelsorgenden den zuständigen kirchli-chen Vorgesetzten.

§ 37 Besoldung

Massgebend für die Besoldung und den Ferienanspruch der gewählten und angestellten Seelsorgenden ist die landeskirchliche Anstellungs- und Besoldungsordnung (ABO). Diese regelt auch die Leistungen bei Urlaub, Militärdienst, Krankheit und Unfall sowie das der sozialen Vorsorge dienende Versicherungswe-sen.


II. Die Gemeindeleitung

§ 38 Wählbarkeit, Wahlart

1 Als Pfarrer bzw. Gemeindeleiterin oder Gemeindeleiter kann gewählt werden, wer durch den Landeskir-chenrat aufgrund der kirchlichen Sendung für wählbar erklärt worden ist.

2 Der Pfarrer bzw. die Gemeindeleiterin oder der Gemeindeleiter wird nach Vereinbarung mit dem Diöze-sanbischof auf Vorschlag des Kirchgemeinderates durch die Stimmberechtigten der Kirchgemeinde im Urnenverfahren auf 5 Jahre gewählt.

3 Falls nur eine Person zur Wahl vorgeschlagen wird, kann die Kirchgemeindeversammlung in geheimer Abstimmung die Wahl durchführen.

4 Die Wahl der Gemeindeleitung ist vom Landeskirchenrat zu bestätigen.

§ 39 Bestätigungswahl

Nach Ablauf von je 5 Jahren soll über Beibehaltung oder Nichtbeibehaltung des Pfarrers bzw. der Ge-meindeleiterin oder des Gemeindeleiters an der Urne abgestimmt werden, sofern wenigstens 1/20, min-destens aber 25 Stimmberechtigte der Kirchgemeinde schriftlich eine solche Abstimmung spätestens 3 Monate vor Ablauf der fünfjährigen Amtsdauer verlangen (Kirchengesetz § 4).

§ 40 Rücktritt

Der Pfarrer bzw. die Gemeindeleiterin oder der Gemeindeleiter kann unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten von seinem Amt zurücktreten. Der Rücktritt ist dem Kirchgemeinderat schriftlich zu erklären. Vorbehalten bleibt das Recht des Diözesanbischofs.

III. Andere Seelsorgerinnen und Seelsorger

§ 41 Anstellung

Andere Personen im Seelsorgedienst werden nach Rücksprache mit dem Diözesanbischof durch den Kirchgemeinderat angestellt.


D. RECHTSMITTEL

§ 42 Beschwerdeverfahren

Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den §§ 54 und 55 der Kirchenverfassung.


E. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 43 Revision

1 Die Kirchgemeindeordnung kann durch die Kirchgemeindeversammlung jederzeit geändert werden.

2 Änderungen der Kirchgemeindeordnung, welche die Behördenorganisation oder die Wahlart betreffen, sind mindestens ein halbes Jahr vor Beginn der neuen Amtsperiode zu beschliessen. Die neue Behör-denorganisation kann nur auf Beginn einer Amtsperiode eingeführt werden.

§ 44 Inkrafttreten

1 Die Kirchgemeindeordnung bedarf der Genehmigung durch den Landeskirchenrat.

2 Sie tritt am.......................... in Kraft und ersetzt die Kirchgemeindeordnung vom ...................



F. GENEHMIGUNGSVEMERKE

1. Kirchgemeindeversammlung

Die vorstehende Kirchgemeindeordnung wurde an der Kirchgemeindeversammlung vom ……………… beschlossen.

Ort, den …………… Namens der Kirchgemeindeversammlung

Die Präsidentin/Der Präsident Die Schreiberin/Der Schreiber



NN NN


2. Der Landeskirchenrat

Der Landeskirchenrat der Römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft hat vorlie-gende Kirchgemeindeordnung in seiner Sitzung vom ……….................genehmigt.


Landeskirchenrat der Römisch-katholischen

Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft

Die Präsidentin/Der Präsident: Die Verwalterin/Der Verwalter:


NN NN


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