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Verordnung über die
Steuern und den Finanzausgleich
Vom 3. Dezember 1997
Die Synode der Römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft,
gestützt auf die §§ 20 Buchstabe c und 31 Absatz 3 der Verfassung der Römisch-katholischen
Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft vom 10. Februar 1976, beschliesst:
I. Allgemeines
§
1 Gegenstand der Verordnung
Diese Verordnung enthält Grundsätze für die Erhebung der Kirchensteuern
und regelt den Finanzausgleich sowie die Verwendung des Ausgleichsfonds.
II. Grundsätze der Steuererhebung
§
2 Steuerpflicht
1Die Kirchgemeinden erheben von den Angehörigen
der römisch-katholischen Konfession eine Einkommens- und Vermögenssteuer. (Siehe
Kirchengesetz § 8a)
2Steuerpflichtig sind alle römisch-katholischen Konfessionsangehörigen,
die im Gebiet der Kirchgemeinde gemeindesteuerpflichtig sind.
3Auswärtige Konfessionsangehörige, die in der betreffenden Kirchgemeinde über
steuerbares Einkommen und Vermögen verfügen, sind gemäss §§ 6 und 7 des
kantonalen Steuer- und Finanzgesetzes und § 41 des Dekrets zum kantonalen
Steuer- und Finanzgesetz steuerpflichtig.
§
3 Besteuerung bei teilweiser Kirchenzugehörigkeit einer Familie
Für die Besteuerung von Familien gemischter
Konfessionszugehörigkeit gilt die Vereinbarung vom 8./17./23.
Mai 2000 zwischen der Evanglisch-reformierten, der Römisch-katholischen
und der Christkatholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft
betreffend die Erhebung von Kirchensteuern von konfessionell
gemischten Familien. (Siehe Kirchengesetz § 8a Absatz3)
§ 4
Steuerbemessung
1Die Kirchensteuer ist in Prozenten der Staatssteuer
zu erheben.
2Die Kirchgemeindeversammlung legt den Steuerfuss anlässlich
der Beratung des Voranschlages jährlich fest (Kirchengesetz § 8a Absatz
2).
3Das steuerpflichtige Einkommen und Vermögen bestimmt
sich nach den Steuerfaktoren gemäss Staats- und Gemeindesteuereinschätzung
(Kirchengesetz § 8a
Absatz 2).
4Der festgesetzte Steuerfuss gilt auch bei
- Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen (Kantonales
Steuer- und Finanzgesetz § 35)
- Kapitalleistungen aus Vorsorge (Kantonales Steuer- und Finanzgesetz § 36)
- Liquidationsgewinnen (Kantonales Steuer- und Finanzgesetz § 36bis)
- Nachsteuern im Sinne von § 146 des kantonalen
Steuer- und Finanzgesetzes
§ 5 Veranlagung und Bezug der
Kirchensteuer
1Die Einwohnergemeinden liefern den Kirchgemeinden
die für den Bezug der Kirchensteuern benötigten Angaben der
Steuereinschätzung der betreffenden Konfessionsangehörigen
unter Wahrung der Normen des Datenschutzes. (Siehe Kirchengesetz § 8a
Absatz 4)
2Die Kirchgemeindeversammlung entscheidet darüber,
ob der Einzug der Kirchensteuer gemäss § 8a Absatz 4 des Kirchengesetzes
der betreffenden Einwohnergemeinde übertragen wird. Sie genehmigt
die entsprechende Vereinbarung mit der Einwohnergemeinde.
§
6 Fälligkeit der Kirchensteuer
Skonto
Vergütungszins und Verzugszins
1Die Kirchensteuer ist gleichzeitig wie die Gemeindesteuer
fällig.
2Bezüglich Skonto bzw. Vergütungszins und Verzugszins sind die Bestimmungen
der jeweiligen Einwohnergemeinde massgebend.
§
7 Steuererlass
Der Kirchgemeinderat kann in Härtefällen auf Gesuch hin die Kirchensteuer
ganz oder teilweise erlassen.
§
8 Rechtsmittel
1Gegen die Kirchensteuerveranlagung kann innert 30 Tagen seit
Zustellung Einsprache beim Kirchgemeinderat erhoben werden. Die Einspracheentscheide
des Kirchgemeinderates können innert 10 Tagen seit Zustellung beim Landeskirchenrat
mit Beschwerde angefochten werden.
2Gegen Steuerentscheide des Landeskirchenrates kann
innert einer Frist von 10 Tagen seit Zustellung beim Verwaltungsgericht
Beschwerde erhoben werden. (Siehe Kantonsverfassung § 141 Absatz
3 und 4 und Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung
(VPO) vom 16. Dezember 1993.)
III. Innerkirchlicher Finanzausgleich
§ 9 Allgemeines
Die Landeskirche leistet an die Kirchgemeinden
jährliche Beiträge zur Erfüllung ihrer Aufgaben und zur Harmonisierung
der Steuerfüsse.
§ 10 Umfang der Beiträge
1Die jährlich insgesamt an die
Kirchgemeinden zu verteilenden Beiträge umfassen 50 % der
vom Kanton nach § 8c Kirchengesetz geleisteten ordentlichen
Beiträge.
2Dieser Prozentsatz kann durch
Beschluss der Synode nach Massgabe der finanziellen Verhältnisse von Landeskirche
und Kirchgemeinden verändert werden.
Verteilung
§ 11 Grundsätze
1Der Beitrag für die einzelne Kirchgemeinde wird
nach folgenden Grundsätzen berechnet:
1. Jede Kirchgemeinde, die nicht mehr als 1000 Mitglieder
zählt, erhält einen festen Beitrag.2. Jede Kirchgemeinde
mit mehr als 1000 Mitgliedern erhält vorerst einen Basisbeitrag.
Dann erfolgt die Verteilung aufgrund der Katholikenzahl und
der Steuerkraft.
2Der Landeskirchenrat kann Kirchgemeinden, die
finanziell nur für eine teilzeitliche Gemeindeleitung aufzukommen haben,
den Beitrag angemessen kürzen oder gänzlich absprechen.
§ 12 Steuerkraft und Steuerfaktor
3) 1Grundlage für die Berechnung
der Steuerkraft ist der Staatssteuerertrag der natürlichen
Personen römisch-katholischer Konfession im vierten Jahr
vor dem Auszahlungsjahr.
2Die Steuerkraft ergibt sich aus der Anzahl Katholiken,
die benötigt wird, um eintausend Franken Staatssteuer zu erbringen.
3Der Steuerfaktor für jede Kirchgemeinde wird ermittelt,
indem die Anzahl Katholiken der Kirchgemeinde durch das Total
ihres Staatssteuerertrages gemäss Absatz 1 geteilt und das
Ergebnis mit eintausend multipliziert wird.
4Massgebend ist die Anzahl Katholiken gemäss kantonaler
Fortschreibung am 31. Dezember des vierten Jahres vor dem Auszahlungsjahr.
§ 13 Berechnung des Ausgleichsbeitrages
Die verfügbare Summe gemäss § 10 Absatz 1 wird wie folgt
an die Kirchgemeinden verteilt:
a) Die Kirchgemeinden, die nicht mehr als 1000 Mitglieder zählen,
erhalten einen Beitrag in der Höhe von 50 % der Jahres-Bruttobesoldung
eines Pfarrers oder Gemeindeleiters (DAZ-Stufe 8)Gemäss landeskirchlicher
Besoldungsordnung), erhöht um 20 % als Entgelt für die Lohnnebenkosten.
Dieser Betrag wird auf tausend Franken gerundet.
b) An die Kirchgemeinden mit mehr als 1000 Mitgliedern wird
die verbleibende Summe wie folgt verteilt:
aa) 30 % gleichmässig an jede Kirchgemeinde;
bb) 20 % entsprechend der Katholikenzahl gemäss § 12 Absatz 4
in den einzelnen Kirchgemeinden;
cc) 50 % aufgrund der Steuerkraft der entsprechenden
Kirchgemeinde und zwar wie folgt: 1. Für jede Kirchgemeinde
wird der Steuerfaktor gemäss § 12 Absatz 3 ermittelt.
2. Jede Kirchgemeinde, ausser diejenige mit dem kleinsten Steuerfaktor,
erhält einen weiteren Beitrag nach folgender Berechnung:
2.1 Für jede Kirchgemeinde wird die Differenz ihres Steuerfaktors
zum kleinsten Steuerfaktor ermittelt. Die Summe der Differenzen
ergibt den Divisor für den nächsten Schritt.
2.2 Die für diese letzte Verteilung zur Verfügung stehende
Summe wird durch den gemäss Ziffer 2.1 ermittelten Divisor
geteilt.
2.3 Der so erhaltene Quotient wird mit der Differenz der betreffenden
Kirchgemeinde zum kleinsten Steuerfaktor multipliziert.
Das Resultat ergibt die Höhe des Beitrages gemäss Buchstabe
cc).
2Der Landeskirchenrat legt jeweils
im Juni vor dem Auszahlungsjahr die Höhe der Finanzausgleichsbeiträge
provisorisch und im März des Auszahlungsjahres definitiv fest.
IV. Ausgleichsfonds
§ 14 Mittel
1Die Landeskirche führt einen Ausgleichsfonds,
welcher in den Jahren 1991 bis 1993 durch die ausserordentlichen
Beiträge des Kantons gemäss Kirchengesetz § 16 geäuffnet wurde.
2Er wird angemessen verzinst.
§ 15 Verwendung
Der Landeskirchenrat kann aus dem Ausgleichsfonds an Kirchgemeinden
in Ausnahmefällen ausserordentliche Beiträge gewähren, wenn
die Aufgaben sonst nicht erfüllt werden können oder unzumutbare
Belastungen entstehen.
V. Schlussbestimmungen
1Diese Verordnung tritt am 1. Januar
1999 in Kraft.
2Sie ersetzt die Verordnung vom 14. Dezember 1989.
3Änderung vom 5. Dezember 2001. In Kraft seit
dem 1. Januar 2002)
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