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Vereinbarung
zwischen der Evanglisch-reformierten, der Römisch-katholischen
und der Christkatholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft
betreffend die Teilung der Kirchensteuern
Vom 8./17./23. Mai 2000
Gestützt auf § 8a Absatz 3 des Kirchengesetzes vom 3. April 1950
treffen die drei anerkannten Landeskirchen folgende Vereinbarung über
die Erhebung der Kirchensteuern bei konfessionell gemischten Familien:
§ 1
1Gehören nicht alle Glieder einer Familie der gleichen Konfession (einschliesslich
Konfessionslosigkeit) an, so betragen die Kirchensteuern der drei Landeskirchen
und weiterer Religionsgemeinschaften, welche gemäss § 1 d Kirchengesetz
zur Steuererhebung berechtigt sind
a.für die beiden in tatsächlich und rechtlich ungetrennter Ehe
lebenden Ehe-gatten, welche keine ihrer elterlichen Sorge anvertrauten Kinder
haben, je die Hälfte der gesamten Steuer
b.für die beiden in tatsächlicher und rechtlich ungetrennter Ehe
lebenden Ehe-gatten und die Gesamtheit der ihrer elterlichen Sorge anvertrauten
Kinder: je einen Drittel der gesamten Steuer
c.für den ledigen, geschiedenen oder verwitweten Elternteil resp. den
in tat-sächlich oder rechtlich getrennter Ehe lebenden Ehegatten und
die Gesamt-heit der ihrer elterlichen Sorge anvertrauten Kinder: je die Hälfte
der gesam-ten Steuer
2Gehören nicht alle Kinder der gleichen Konfession an, so bemessen sich
die Kirchensteueranteile innerhalb des Kinderanteils nach der Zahl der den
einzel-nen Konfessionen angehörenden Kinder.
§ 2
Für die Berechnung der Steueranteile sind die Vorschriften derjenigen
Landes-kirche oder der weiteren zur Steuererhebung berechtigten Religionsgemein-schaften,
die anteilsmässig besteuert, massgebend.
§ 3
1Diese Vereinbarung ersetzt jene zwischen der Evanglisch-reformierten, der
Rö-misch-katholischen und der Christkatholischen Landeskirche des Kantons
Basel-Landschaft vom 30. August 1972.
2Sie tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.
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