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Richtlinien für
die Wahl von Pfarrern, Gemeindeleiterinnen und Gemeindeleitern
vom 26. Juni 1997
1.
Grundsätzliches Bei
der Bestellung der pastoralen Leitung einer Pfarrei wirken
Kirchgemeinde und Bistumsleitung (Bischöfliches Personalamt, Regionaldekan,
Dekanatsleitung) partnerschaftlich zusammen. Die Kirchgemeinde sorgt
in Zusammenarbeit mit dem Regionaldekan für die Wahl und Anstellung.
Der Bischof erteilt die kirchenamtliche Beauftragung. Für
rechtliche Fragen gelten: Bistum: Das Kirchenrecht (Codex iuris canonici [CIC] cc 515 - 552) Das
Statut für die Bistumsregionen Das
Statut für die Dekanate Landeskirche:
Verfassung der Römisch-katholischen Landeskirche
des Kantons Basel-Landschaft vom 10. Februar 1976 (§§ 46 - 51)
Die vom
Landeskirchenrat genehmigte Kirchgemeindeordnung
Der Regionaldekan sorgt
für die amtlichen
Informationen im Pfarrblatt.
2. Struktur der Gemeindeleitung Damit
bei einer Vakanz die Wahlvorbereitungen in Ruhe durchgeführt werden können,
soll jede Pfarrei/Kirchgemeinde vor dem
Eintreten einer Vakanz die Struktur der Gemeindeleitung festlegen. Sie
tun dies in enger Zusammenarbeit mit dem Regionaldekan. Nach
einer Demission resp. während der Pfarrvakanz lässt
der Kirchgemeinderat die Struktur der Gemeindeleitung überprüfen oder
allenfalls neu erstellen. Bei
der Ausarbeitung eines Strukturkonzepts müssen in
erster Linie folgende Fragen gründlich bearbeitet werden:
- Gemeindeleitung
durch Priester oder Laien
-
Bei der Besetzung durch Laien: Wie werden
die priesterlichen Dienste sichergestellt
-
Soll bei einer Pfarrvakanz
ein Seelsorgeverband angestrebt werden
- Pastorale Ziele
und Schwerpunkte einer Pfarrei
Die Ausarbeitung des
Strukturkonzepts hat unter Begleitung des Regionaldekans und der Dekanatsleitung
zu
erfolgen. Die Angehörigen
der Pfarrei sind zur Mitwirkung einzuladen. Für strukturelle und konzeptionelle
Veränderungen in der Pfarrei ist eine breite Information und Konsensfindung
anzustreben. Für die Vorbereitung zur Wiederbesetzung einer vakanten
Pfarrstelle bestellt der Kirchgemeinderat mit Vorteil eine Pfarrwahlkommission.
Diese Kommission bearbeitet im Auftrag des Kirchgemeinderates und der
Pfarrei in Zusammenarbeit mit dem Regionaldekan resp. der Dekanatsleitung
alle bei der Neubesetzung anstehenden Fragen pastoraler und personeller
Art. Für die Bildung der Pfarrwahlkommission siehe Ziffer 2 der Anlage. Das
Strukturkonzept der Gemeindeleitung muss von Pfarrei (Pfarreiversammlung)
und Kirchgemeinde (Kirchgemeindeversammlung)
befürwortet
werden und bedarf der Genehmigung durch den Bischof.
3. Amtsniederlegung Der
Pfarrer bzw. die Gemeindeleiterin/der Gemeindeleiter kann vom Amte
unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten
zurücktreten. Die
Demission hat an den Bischof und an den Kirchgemeinderat zuhanden
der Wahlbehörde schriftlich zu erfolgen. Die Annahme der Demission
durch den Bischof ist zur formellen Gültigkeit erforderlich. Der
Kirchgemeinderat sorgt für die
offizielle Publikation der Demission im Pfarrblatt. Der
Dekan nimmt die Abkurung der zurücktretenden Amtsträgerin/des
zurücktretenden Amtsträgers vor (Kontrolle der Pfarrbücher, Sicherstellung
der Spendengelder usw.).
4. Übergangsregelung Für
die Zeit der Vakanz hat der Regionaldekan im Einvernehmen mit der
Dekanatsleitung und dem Kirchgemeinderat eine
Administratorin/einen
Administrator einzusetzen.
Der
Regionaldekan veröffentlicht die Ernennung und die
Regelung der Kompetenzen für die Seelsorge im Pfarrblatt.
5. Wahlverfahren
| 1. |
Erste Instanz für die Regelung der Nachfolge
in der Gemeindeleitung ist der Regionaldekan. Er handelt in Absprache
mit der Dekanatsleitung und dem Kirchgemeinderat. |
| 2.
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Der Kirchgemeinderat hat nach der Demission der
Gemeindeleitung zusammen mit dem Regionaldekan eine Situationsanalyse
der Pfarrei zu veranlassen (siehe Ziffer 2).
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| 3.
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Der Regionaldekan hat die Anliegen der Pfarrei
vor der Bistumsleitung und die Anliegen der Bistumsleitung vor
der Pfarrei zu vertreten.
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| 4.
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Die
vakante Stelle kann erst ausgeschrieben werden, wenn das Strukturkonzept
der Gemeindeleitung
von der Pfarrei und
Kirchgemeinde befürwortet und vom Bischof genehmigt ist. |
| 5.
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Der
Kirchgemeinderat beantragt dem Bischöflichen
Personalamt die amtliche Ausschreibung. Er kann die amtliche Ausschreibung
durch weitere Inserate inhaltlich ergänzen. |
| 6.
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Die
Bewerbungen auf die amtliche Ausschreibung gehen an das Bischöfliche Personalamt. Vom Personalamt werden die
Namen der wählbaren Kandidatinnen und Kandidaten über den Regionaldekan
an den Kirchgemeinderat weitergeleitet. |
| 7.
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Kandidatinnen
und Kandidaten, die sich direkt beim Kirchgemeinderat melden,
sind vorerst dem
Bischöflichen Personalamt
zu melden. |
| 8.
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Der
Kirchgemeinderat resp. die Pfarrwahlkommission führt unter Wahrung strengster Diskretion die Vorstellungsgespräche
und weitere Abklärungen durch. Er kann das Auswahlverfahren einer
gemischten Wahlkommission übergeben. Diese kann vom Kirchgemeinderat
ernannt oder von den Pfarreimitgliedern gewählt werden. |
| 9.
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Der
Kirchgemeinderat ersucht den Landeskirchenrat um Beschluss über die Wahlfähigkeit
seiner Kandidatin/seines Kandidaten. |
| 10.
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Der
Pfarrer, die Gemeindeleiterin/der Gemeindeleiter wird auf Vorschlag
des Kirchgemeinderates durch
die Stimmberechtigten
der Kirchgemeinde im Urnenverfahren auf 5 Jahre gewählt. |
| 11.
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Das
Wahlresultat, die Wahlannahme und das Datum der Amtseinsetzung
sind dem Personalamt, dem Regionaldekan,
der
Dekanatsleitung sowie dem Landeskirchenrat zur Bestätigung der
Wahl zu melden. |
| 12.
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Für die Amtseinsetzung ist die Dekanatsleitung
zuständig. Der Bischof stellt ihr das Ernennungsschreiben für die
Gewählte oder den Gewählten zu |
Liestal, 26. Juni 1997 Diese
Richtlinien wurden vom Personalamt des Bistum Basel vorgängig geprüft und mit Schreiben vom 20. Juni 1997 "als
ein sehr nützliches Instrumentarium" empfohlen. Anlage Neuausgabe vom 28. Oktober 1998 Vorgehen bei der Wahl eines Pfarrers einer Gemeindeleiterin oder eines Gemeindeleiters (Urnenwahl) 1. Überprüfung
der Struktur der Gemeindeleitung In
Zusammenarbeit mit: Bischöflichem
Personalamt Regionaldekanat Dekanatsleitung 2. Bildung einer Pfarrwahlkommission Kirchgemeinderat Ernannt durch den Kirchgemeinderat Wahl durch die Pfarreimitglieder
- Antrag des Kirchgemeinderates an das Bischöfliche
Personalamt
zur amtlichen Ausschreibung der Stelle 4. Gesuch an den Landeskirchenrat um
Beschluss über die Wahlfähigkeit
der Kandidatin/des Kandidaten
5. Festsetzung des Wahltages
durch den Kirchgemeinderat (Siehe § 25
des kantonalen Gesetzes über die politischen Rechte vom 7.9.1981)
Die Wahl des Pfarrers/der
Gemeindeleiterin/des Gemeindeleiters ist rechtzeitig in geeigneter
Weise bekanntzugeben. (Siehe § 1
der Verordnung zum Gesetz über die politischen Rechte vom 17.12.1991) (Empfehlung des Landeskirchenrates: Die Wahl ist mindestens
8 Wochen vor dem Wahltag im Pfarrblatt bekanntzugeben.) 6. Zustellung des Stimmrechtsausweises an die Stimmberechtigten
Aufgrund des Stimmregisters
hat die Kirchgemeinde allen Stimmberechtigten spätestens bis zum zehnten
Tag vor dem Wahltag einen Stimmrechtsausweis zuzustellen.(Siehe § 4
des kantonalen Gesetzes über die politischen Rechte vom 7.9.1981)
Der Stimmrechtsausweis ist als Couvert auszugestalten,
welches einmal gültig ist. (Siehe § 2
der Verordnung zum Gesetz über die politischen Rechte vom 17.12.1991
Das Stimmrecht-Couvert
ist mit dem Hinweis auf das Datum der Wahl, die Öffnungszeiten des
Wahllokals und die briefliche Stimmabgabe zu versehen. (Siehe § 2
der Verordnung zum Gesetz über die politischen Rechte vom 17.12.1991)
Frist: Mindestens 10 Tage vor dem Wahltag
Inhalt: Wahlzettel
Farbe: Wenn die Wahl zusammen mit anderen Abstimmungen
oder Wahlen stattfindet:
Farbe des Stimmrechtsausweises und des Wahlzettels mit
der Einwohnergemeinde absprechen.
7. Stimmabgabe (Siehe § 7
des kantonalen Gesetzes über die politischen Rechte
vom 7.9.1981)
Die Stimmberechtigten können ihre Stimme an der Urne
persönlich abgeben oder brieflich stimmen.
Die
briefliche Stimmabgabe ist zulässig, sobald die Stimmberechtigten im
Besitz der Wahlunterlagen sind. Das Stimmrecht-Couvert muss bis 12
Uhr des Tages vor dem Wahltag bei der Kirchgemeinde eintreffen.
8. Wahlzettel (Siehe § 8
des kantonalen Gesetzes über die politischen Rechte vom
7.9.1981)
Für die Stimmabgabe müssen die
amtlichen Wahlzettel benutzt werden.
Die Wahlzettel sind handschriftlich
auszufüllen.
Wahlzettel müssen den Willen des
Stimmenden eindeutig erkennen lassen.
9.
Gestaltung des Wahlzettels (Grösse = A6)
- Bei Mehrfachkandidaturen:
| Kirchgemeinde NN Wahlzettel Wen
wollen Sie als Pfarrer (Gemeindeleiterin, Gemeindeleiter) der
Pfarrei NN wählen? .............................................................................................................................
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- Bei einer Einerkandidatur:
| Kirchgemeinde NN Wahlzettel Wollen Sie Herrn/Frau NN als
Pfarrer (Gemeindeleiterin, Gemeindeleiter) der Pfarrei NN wählen? ............................................................................................................................. Diese Frage muss mit "ja" oder "nein" beantwortet
werden.
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10. Ermittlung des Wahlergebnisses
Bei der Ermittlung des Wahlergebnisses
fallen die leeren und ungültigen Wahlzettel ausser Betracht (Siehe § 11
des kantonalen Gesetzes über die politischen Rechte vom 7.9.1981).
Als leere Wahlzettel
gelten solche, die (Siehe § 9
des kantonalen Gesetzes über die politischen Rechte vom 7.9.1981)
überhaupt nicht ausgefüllt sind.
Als ungültige Wahlzettel
gelten solche, die (Siehe § 10
des kantonalen Gesetzes über die politischen Rechte vom 7.9.1981)
nicht
amtlich sind;
keinen
Kontrollstempel aufweisen;
anders
als handschriftlich ausgefüllt oder geändert sind;
ehrverletzende Äusserungen
enthalten oder offensichtlich gekennzeichnet sind;
den
Willen der Wählenden nicht eindeutig erkennen lassen;
für Nicht-Wählbare abgegeben werden.
Bei der brieflichen Abgabe
ist der Wahlzettel ferner ungültig, wenn (Siehe § 10
des kantonalen Gesetzes über die politischen Rechte vom 7.9.1981)
auf
dem Stimmrechtsausweis die eigenhändige Unterschrift des oder der Stimmberechtigten
fehlt; die Postaufgabe im Ausland erfolgte; die Zettel nach 12 Uhr
des Tages vor dem Wahltag bei der Kirchgemeinde eintreffen; für
die gleiche Wahl mehrere Zettel in den Umschlag gelegt worden sind.
11. Protokoll
Das Ergebnis der Wahl ist
in einem Protokoll festzuhalten. (Siehe § 12
des kantonalen Gesetzes über die politischen Rechte vom 7.9.1981)
Die Kirchgemeinden sorgen
selbst für ein Protokollformular. (Siehe § 18
des kantonalen Gesetzes über die politischen Rechte vom 7.9.1981)
Das Protokoll muss folgende
Angaben enthalten: (Siehe § 18
des kantonalen Gesetzes über die politischen Rechte vom 7.9.1981) die Zahl der Stimmberechtigten der Kirchgemeinde; die Zahl der abgegebenen Stimmrechtsausweise; die Zahl der eingelegten Wahlzettel; die Zahl der leeren Wahlzettel; die
Zahl der ungültigen Wahlzettel; die
Zahl der gültigen Wahlzettel; Bei
einer Einerkandidatur zusätzlich: Die Zahl der JA-Stimmen und der NEIN-Stimmen Bei
mehreren Kandidaten zusätzlich: Die Zahl der Stimmen der einzelnen Vorgeschlagenen
Das Protokoll ist vom Präsidenten
oder von der Präsidentin und 2 Mitgliedern des Wahlbüros zu unterzeichnen.
Hat eine Kirchgemeinde mehrere Wahlbüros bestellt, so obliegt die Unterzeichnung
dem Hauptwahlbüro. (Siehe § 18
der Verordnung zum Gesetz über die politischen Rechte vom 17.12.1991)
Das Protokoll ist im Doppel
zu erstellen, wovon ein Doppel dem Landeskirchenrat abzuliefern ist. (Siehe § 18
der Verordnung zum Gesetz über die politischen Rechte vom 17.12.199)
- Ergebnis (Siehe § 28
des kantonalen Gesetzes über die politischen
Rechte vom 7.9.1981)
Gewählt ist, wer das absolute Mehr erreicht hat.
13. Veröffentlichung
des Ergebnisses (Siehe § 13
des kantonalen Gesetzes über die politischen Rechte vom 7.9.1981) Das
Ergebnis der Wahl ist im Pfarrblatt zu veröffentlichen.
Dabei ist auf die Beschwerdemöglichkeit innert 3 Tagen an den Landeskirchenrat
hinzuweisen. Die
Beschwerdefrist beginnt mit der Veröffentlichung
im Pfarrblatt. Das Ergebnis ist mit dem Protokoll dem Landeskirchenrat
zu melden.
14. Erwahrung des Ergebnisses (Siehe §§ 15
und 16 des kantonalen Gesetzes über die politischen Rechte vom 7.9.1981)
Nach
unbenütztem Ablauf der Beschwerdefrist stellt der Landeskirchenrat
das Ergebnis verbindlich fest (Erwahrung) und veröffentlicht den
Erwahrungsbeschluss im Pfarrblatt. Nach dem Erwahrungsbeschluss sind die Wahlzettel zu
vernichten.
15. Meldung des Wahlresultats, der Wahlannahme und Datum
der Amtseinsetzung an:
Bischöfliches
Personalamt
Regionaldekanat
Dekanatsleitung
16.
Gesetz über die politischen
Rechte
Im übrigen gelten die Bestimmungen des kantonalen Gesetzes über
die politischen Rechte vom 7.9.1981 und die entsprechende Verordnung
des Regierungsrates vom 17.12.1991 sinngemäss.
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