A. Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz
Wie verschiedene Untersuchungen zeigen, ist sexuelle Belästigung
eine häufige Form diskriminierenden Verhaltens am Arbeitsplatz.
Die Kirche bildet hier keine Ausnahme: Sexuelle Belästigung
am Arbeitsplatz ist im Rahmen freiwilliger oder bezahlter kirchlicher
Tätigkeit kein Einzelfall - und sie ist vor allem keine Bagatelle.
Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz ist im Gleichstellungsgesetz
des Bundes (GlG) ausdrücklich verboten.
1. Definition
Unter sexueller Belästigung verstehen wir jedes Verhalten
sexueller Art, das von einer Seite unerwünscht ist und die
betroffenen Personen in ihrer ganzheitlichen Integrität aufgrund
ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Orientierung herabwürdigt.
Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz ist nicht mit einem
Flirt oder mit Liebe zu verwechseln, da sie nicht auf gegenseitigem
Einverständnis beruht, sondern von der belästigten Person
unerwünscht ist.
In der weitaus grösseren Zahl werden am Arbeitsplatz Frauen
von Männern sexuell belästigt, obwohl Männer auch
Opfer und Frauen auch Belästigerinnen sein können.
2. Formen der sexuellen Belästigung
Sexuelle Belästigung kann unterschiedliche Formen annehmen.
Dazu gehören u.a.:
· Anzügliche und peinliche Bemerkungen · Sprüche, Witze und Gesten, die Personen aufgrund
ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Orientierung erniedrigen
und gering schätzen · Vorzeigen und Verbreiten von Bildern,
Schriften und Homepages, die Personen auf ihre Geschlechtsteile reduzieren · unerwünschte ”zufällige” Berührungen · Annäherungsversuche
und Einladungen, die mit Versprechen von Vorteilen einhergehen · Einladungen und Annäherungen, die bei Ablehnung
Entzug von Anerkennung und Unterstützung oder das Androhen
von Nachteilen zur Folge haben · körperliche Übergriffe · Erpressung, Nötigung
und Vergewaltigung
Sätze wie – ”Sie hat es ja gern...” - ”Er
bildet sich nur etwas ein...” - ”Sie provoziert...” - ”Was
hat sie auch, es war doch nur ein Kompliment...?” - ”Versteht
er denn keinen Spass...?” - ”Sie ist prüde...” – sind
in Diskussionen über sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz
immer wieder zu hören.
Solche Aussagen ignorieren, dass anzügliche Bemerkungen,
sexistische Witze, ”Komplimente” und Annäherungsversuche,
die von der betroffenen Person unerwünscht sind, eine Verletzung
der persönlichen Integrität darstellen und klar widerrechtliche
Verhaltensweisen sind. Diese Aussagen dienen dazu, die Verantwortung
auf das Opfer abzuschieben mit der Folge, dass sich viele Betroffene
selber Vorwürfe machen und fälschlicherweise glauben,
sie seien mitschuldig.
3. Auswirkungen und Folgen
Sexuelle Übergriffe verletzen die psychische und physische
Integrität der Betroffenen. Häufig ist es Betroffenen
lange Zeit nicht möglich, das Geschehene als sexuelle Belästigung
zu benennen oder gar darüber zu reden.
Opfer sexueller Übergriffe können unter Konzentrationsmangel,
Spannungszuständen, Gefühlen der Hilflosigkeit, des Ausgeliefertseins,
des Ekels und der Wut leiden. Physische und psychische Störungen
und Erkrankungen sind nicht selten die Folgen. Sie können
bis zur Arbeitsunfähigkeit und damit zum Verlust des Arbeitsplatzes
führen.
Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz schafft ein Klima der
Unsicherheit und der Einschüchterung. Sie beeinträchtigt
die Motivation und Leistungsfähigkeit von tatsächlichen
und potenziellen Opfern und sie behindert die Gleichstellung von
Frauen und Männern am Arbeitsplatz.
4. Ziele und Massnahmen der Kirche
Die Evangelisch-reformierte Kirche und die römisch-katholische
Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft nehmen die physische
und psychische Integrität ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
ernst und dulden keinerlei sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz.
Die folgenden Massnahmen tragen dazu bei, Sicherheit und Klarheit über
die Haltung der Kirche zu schaffen, Betroffenen Schutz zu bieten
und einen Verfahrensweg aufzuzeigen, der allen Beteiligten und
Betroffenen ein faires Vorgehen garantiert:
· Der vorliegende Leitfaden informiert über die Problematik
und soll in erster Linie zur Prävention beitragen. · Er hat für alle im Kanton Basel-Landschaft kirchlich
Tätigen verbindlichen Charakter. · Die beiden Kirchenräte haben mit dem Kanton, vertreten
durch die Finanz- und Kirchendirektion, eine Leistungsvereinbarung
betreffend Inanspruchnahme von „Vertrauenspersonen bei sexueller
Belästigung am Arbeitsplatz“ und der „Beratenden
Kommission zum Schutz der sexuellen Integrität am Arbeitsplatz“ getroffen.
Der Kanton stellt allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Evangelisch-reformierten
und römisch-katholischen Baselbieter Kirche, die von einer
sexuellen Belästigung betroffen sind oder von Fällen
sexueller Belästigung wissen, Vertrauenspersonen zur Verfügung.
Diese sind speziell bezeichnet und ausgebildet und leisten Beratung
sowie Unterstützung. Der Kanton stellt zur fachlichen Beurteilung
von aufsichtsrechtlichen Anzeigen wegen sexueller Belästigung
die „Beratende Kommission zum Schutz der sexuellen Integrität
am Arbeitsplatz“ zur Verfügung.
Namen und Adressen siehe
im Anhang
· Die beiden Kirchenräte weisen im Rahmen ihrer Öffentlichkeitsarbeit
mit Nachdruck auf die Haltung der Kirchen hin.
5. Wie können Betroffene reagieren...
Viele Betroffene halten es für das Beste, so zu tun, als
sei nichts geschehen, oder sie suchen die Schuld für das Verhalten
des Belästigers bei sich. Durch Rückzug und Schweigen
fühlen diese sich aber eher noch bestätigt. Erfahrungen
zeigen, dass es sich lohnt, sich gegen sexuelle Belästigungen
zur Wehr zu setzen. Übergriffe werden eher gestoppt, wenn
Betroffene es trotz ihrer berechtigten Angst vor negativen Auswirkungen
wagen, offensiv dagegen vorzugehen. Oft ist es am wirkungsvollsten,
der belästigenden Person – mündlich oder schriftlich – unmissverständlich
klar zu machen, dass ihr Verhalten nicht nur unerwünscht und
inakzeptabel sondern vor allem auch gesetzeswidrig ist.
Aktive Gegenwehr ist nicht nur ein Weg, sich aus der demütigenden
Opferrolle zu befreien, sondern auch eine Möglichkeit, das
Selbstwertgefühl wiederzugewinnen.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass belästigende Personen
eventuell mit Mobbing reagieren könnten. Mobbing am Arbeitsplatz
ist gesetzeswidrig. Frauen und Männer, die sich durch Mobbing
benachteiligt fühlen, können die kantonale Schlichtungsstelle
für Diskriminierungsstreitigkeiten im Erwerbsleben anrufen
(Adresse im Anhang).
Häufig ist es aber schwierig, direkt zu reagieren. Wichtig
ist, dass Betroffene ihre Gefühle ernst nehmen. Ein erster
Schritt, um sich über das Vorgefallene klar zu werden, ist,
mit einer vertrauten Person aus dem
Bekanntenkreis offen zu reden.
Ist dies nicht möglich, soll die Hilfe einer Vertrauensperson
des Kantons in Anspruch genommen werden.
Die Beratungen sind für Betroffene unentgeltlich und vertraulich.
Alle Schritte der Vertrauenspersonen erfolgen im Einverständnis
mit der betroffenen Person.
... und wie können Kolleginnen und Kollegen Betroffene unterstützen?
Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirche sind in ihrem
Arbeitsalltag dazu aufgefordert, die persönlichen Grenzen
ihrer Kolleginnen und Kollegen zu respektieren, die richtige Form
der Nähe und Distanz zueinander zu finden und sich auch für
andere gegen Grenzüberschreitungen zu wehren.
Von sexueller Belästigung Betroffene brauchen die aktive
Unterstützung ihrer Kolleginnen und Kollegen:
· Lachen Sie nicht mit, wenn sich Kolleginnen und Kollegen
auf Kosten von Einzelnen aufgrund ihres Geschlechtes oder ihrer
sexuellen Neigung lustig machen.
· Machen Sie deutlich, dass Sie solche Witze und Sprüche
deplatziert finden.
· Nehmen Sie die Betroffenen in ihrer Sicht der Situation
und in ihren Gefühlen ernst. Bagatellisieren Sie das Vorgefallene
nicht mit Worten wie: ”Ist doch nicht so schlimm...” - ”Vergiss
es einfach!..” oder Ähnlichem.
· Sprechen Sie die betroffene Person behutsam an, wenn
Sie denken oder merken, dass sie belästigt wird.
· Ermutigen Sie die Betroffenen, sich zur Wehr zu setzen.
· Begleiten Sie auf Wunsch der betroffenen Person diese
zu Besprechungen mit Vertrauenspersonen.
· Stellen Sie sich als Zeugin bzw. als Zeuge zur Verfügung.
Ganz wichtig ist, dass Sie gegen aussen nie ohne Einverständnis
der betroffenen Person sondern nur mit dieser zusammen aktiv werden.
Lassen Sie ihr Zeit und Raum, um sich über ihre Situation,
ihre Möglichkeiten und Rechte und die weiteren Schritte Klarheit
zu verschaffen.
6. Rechtliche Situation
Im Gleichstellungsgesetz des Bundes wird sexuelle Belästigung
als schwere Form der Geschlechter-diskriminierung am Arbeitsplatz
verboten.
Das Gleichstellungsgesetz und das Obligationenrecht verpflichten
private und öffentliche Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dafür
zu sorgen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sexuell nicht
belästigt werden und dass den Opfern von sexuellen Belästigungen
keine weiteren Nachteile entstehen.
Kann die Arbeitgeberschaft nicht beweisen, dass sie geeignete
Massnahmen zur Verhinderung sexueller Belästigung getroffen
hat, können das Gericht oder die zuständige Verwaltungsbehörde
dem Opfer eine Entschädigung zu ihren Lasten zusprechen.
Die Evangelisch- reformierte Kirche und die Römisch-katholische
Kirche samt den Kirchgemeinden bzw. Pfarreien sind öffentliche
Arbeitgeberinnen im Sinne des Gleichstellungsgesetzes. Verantwortlich
für die Einhaltung des Verbots von sexueller Belästigung
sind deshalb der Kirchenrat und die Kirchenpflegen.
Anwendbare gesetzliche Bestimmungen
Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (GIG)
Art. 4 GIG:
Diskriminierend ist jedes belästigende Verhalten sexueller
Natur oder ein anderes Verhalten aufgrund der Geschlechtszugehörigkeit,
das die Würde von Frauen und Männern am Arbeitsplatz
beeinträchtigt. Darunter fallen insbesondere Drohungen, das
Versprechen von Vorteilen, das Auferlegen von Zwang und das Ausüben
von Druck zum Erlangen eines Entgegenkommens sexueller Art.
Art. 5 Abs. 3 GIG:
Bei einer Diskriminierung durch sexuelle Belästigung kann
das Gericht oder die Verwaltungsbehörde der betroffenen Person
zudem auch eine Entschädigung zusprechen, wenn die Arbeitgeberinnen
oder die Arbeitgeber nicht beweisen, dass sie Massnahmen getroffen
haben, die zur Verhinderung sexueller Belästigung nach der
Erfahrung notwendig und angemessen sind und die ihnen billigerweise
zugemutet werden können. Die Entschädigung ist unter
Würdigung aller Umstände festzusetzen und wird auf der
Grundlage des schweizerischen Durchschnittslohnes errechnet.
Obligationenrecht
Art. 328 Abs. 1 OR: (....) Er [der Arbeitgeber: Anm. der Verfassenden]
muss insbesondere dafür sorgen, dass Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer nicht sexuell belästigt werden und dass Opfern
von sexueller Belästigung keine weiteren Nachteile entstehen.
Strafgesetzbuch
Art. 198 StGB: Wer vor jemandem, der dies nicht erwartet, eine
sexuelle Handlung vornimmt, wer jemanden tätlich oder in grober
Weise durch Worte sexuell belästigt, wird auf Antrag mit Haft
oder Busse bestraft.
Art. 29 StGB: Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist
beginnt an dem Tag, in welchem dem Antragsberechtigten der Täter bekannt
wird.
7. Wie können sich Betroffene wehren?
Gegen sexuelle Belästigung können sich Betroffene mit
folgenden Mitteln wehren:
7.1 Einreichen einer kircheninternen Beschwerde
Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz stellt eine Verletzung
der Dienstpflicht dar, welche unter Umständen disziplinarische
Massnahmen nach sich ziehen kann. Die betroffene Person kann bei
der vorgesetzten Stelle oder Wahl- bzw. Anstellungsbehörde
eine Beschwerde gegen die belästigende Person einreichen.
Die beiden Kirchenräte empfehlen, zuerst den kircheninternen
Weg zu beschreiten, doch stehen die anderen Wege unabhängig
davon selbstverständlich ebenfalls offen.
7.2 Beschwerde bei der „Beratenden Kommission“
Erste Anlaufstelle für Fälle sexueller Belästigung
sind die „Vertrauenspersonen“ des Kantons. Sollten
betroffene Personen eine Beschwerde oder eine Klage ins Auge fassen,
so können sie sich bei der „Beratenden Kommission“ des
Kantons informieren und beraten lassen. Die Kommission kann die
folgenden Massnahmen gegen die belästigende Person treffen
bzw. empfehlen: Die Pflicht, sich zu entschuldigen, eine Verwarnung,
die Verlegung des Arbeitsortes, eine Bewährungsfrist oder
die Kündigung bzw. Amtsenthebung.
Bei sexuellen Belästigungen kann auch eine Strafanzeige gegen
die belästigende Person erfolgen.
7.3 Anhebung einer gerichtlichen Beschwerde oder Klage
Gerichtliche Verfahren beziehen sich auf jene Artikel im Strafgesetzbuch,
im Gleichstellungsgesetz, im Obligationenrecht und im Zivilgesetzbuch,
die den Schutz von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vor sexueller
Belästigung am Arbeitsplatz – ausdrücklich oder
im Rahmen des allgemeinen Schutzes der psychischen und physischen
Integrität - regeln. Auf diesen gesetzlichen Grundlagen können
sich Opfer sexueller Belästigung sowohl während als auch
nach Ablauf ihres Anstellungsvertrages berufen und ihre Rechte
geltend machen. Dafür ist allerdings eine vorgängige
juristische Beratung unumgänglich, da für gewisse Fälle
eine Antragsfrist von 3 Monaten gilt.
Für die klagenden Arbeitnehmenden bedeutet jedes Verfahren
eine grosse Belastung. Um zu verhindern, dass sie Schikanen oder
Vergeltungsmassnahmen ausgesetzt werden, benötigen die Betroffenen
eine sorgfältige Vorbereitung und eine engagierte und fachkundige
Unterstützung. Wie Erfahrungen zeigen, ist es für belästigte
Arbeitnehmende durchaus möglich, sich zu wehren und Recht
zu bekommen. Zudem kann ein aktives, konfrontierendes Vorgehen
helfen, das Geschehene zu verarbeiten und sich von der Opferrolle
zu befreien. Eine allfällige Konfrontation muss allerdings
sorgfältig abgewogen werden und mit einer Vertrauens- oder
sonstigen Fachperson besprochen werden. Sich nicht zu wehren, braucht
auch Kraft.
B. Sexuelle Übergriffe und Ausbeutung im Rahmen der kirchlichen
Tätigkeit
Sexuelle Ausbeutung geschieht, wenn in der Kirche Tätige,
sei es als Seelsorgende, als Unterrichtende, als Mitarbeitende
in der Jugendarbeit, der Diakonie oder als in anderen kirchlichen
Diensten Stehende, ihre ihnen durch das Amt verliehene Position
ausnutzen und ihre Macht durch sexuelle Handlungen ausleben.
1. Grundsatz
Als Grundsatz gilt, dass sexuelle Wünsche und Bedürfnisse,
von welcher Seite sie auch kommen mögen, in der Seelsorge,
im Rahmen der Unterrichtstätigkeit oder in der Diakonie aus
professionellen Gründen nicht ausgelebt werden dürfen.
Die Sexualisierung einer Beziehung oder die Aufnahme sexueller
Kontakte stellt in jedem Fall einen Verstoss gegen die Grundregeln
der kirchlichen Amtstätigkeit dar und ist als grober Missbrauch
eines Vertrauens- und Abhängigkeitsverhältnisses zu werten.
Es gibt keine Argumente, die sexuelle Kontakte in einem kirchlichen
Amtsverhältnis fachlich und theologisch begründen oder
rechtfertigen.
Bei sexueller Ausbeutung ist das Einverständnis des Gegenübers
kein Massstab zur Beurteilung. Das heisst wir sprechen auch dann
von sexueller Ausbeutung, wenn die ratsuchende Person gegenüber
den Wünschen und Ansprüchen des bzw. der Seelsorgenden
keinen Widerstand leistet, mit sexuellen Handlungen einverstanden
ist oder diese selber sucht.
2. Formen
Sexuelle Übergriffe im Rahmen der kirchlichen Tätigkeit
können unter anderem folgende Formen annehmen:
· wiederholtes Aufgreifen sexueller Themen im Gespräch
· anzügliche Bemerkungen
· übergrosses Interesse an den sexuellen Beziehungen
der bzw. des Ratsuchenden
· beobachten von wenig oder nicht bekleideten Kindern und
Jugendlichen im Rahmen des kirchlichen Unterrichts
· scheinbar ‚zufällige’ Berührungen
· Einladungen, in denen berufliche und persönliche
Aspekte ineinander fliessen
· körperliche Übergriffe wie streicheln, küssen
etc.
· Beischlaf, sexuelle Nötigung oder Vergewaltigung
Die Täter sind in den meisten Fällen Männer. Bei
den Opfern handelt es sich einerseits um Frauen, andrerseits um
Mädchen und Knaben.
3. Art der Beziehung
Die Beziehung zwischen Seelsorgenden und Ratsuchenden ist wie
die medizinische oder psychotherapeutische nicht eine private,
sondern eine professionelle. Sie ist gekennzeichnet durch ein Gefälle
von Macht, Wissen und Position.
Die Asymmetrie der seelsorgerlichen Beziehung drückt sich
u.a. dadurch aus, dass Rat- und Hilfesuchende als
Einzelpersonen der seelsorgenden Person als Vertreterin der Institution
Kirche gegenüberstehen. Sie sprechen sie als Rat- und Hilfegebenden
in Lebens- und Glaubensfragen an und erwarten, mit deren Hilfe
ihr religiöses Vertrauen wiederzugewinnen.
Unter dem Schutz der Schweigepflicht geben sich Rat- und Hilfesuchende,
in ihren Sorgen und Nöten, ihren Wünschen und Hoffnungen,
preis. Diese Offenheit ist für den Entwicklungs- und Veränderungsprozess
wichtig und notwendig. Rat- und Hilfesuchende werden dadurch aber
auch besonders empfänglich, verletzlich und verwundbar.
Die Ungleichgewichte, die in einer seelsorgerlichen Beziehung
bezüglich Status, Rolle, Wissen und Erfahrung bestehen, dürfen
von beratenden kirchlichen Mitarbeitenden nicht zur Befriedigung
eigener Bedürfnisse ausgenützt werden.
4. Sexuelle Übergriffe im Unterricht
Auch im kirchlichen Unterricht besteht ein Abhängigkeitsverhältnis
zwischen Unterrichtspersonen und Schülerinnen und Schülern.
Verantwortbare, gleichberechtigte sexuelle Beziehungen sind unter
solchen Voraussetzungen nicht möglich und in den meisten Fällen
strafbar. Sollten bei den Unterrichtenden entsprechende Gefühle
wachsen, muss eine Vertrauensperson des Kantons aufgesucht werden.
Der kirchliche Unterricht bearbeitet unter anderem auch persönliche
und emotionale Themen Einzelner. Dabei stehen Lebenskompetenz und
Spiritualität oft im Zentrum. Das Leiten solcher Themen erfordert
häufig Nähe untereinander und Nähe zur Lehrperson.
Deshalb müssen die Unterrichtenden sich besonders bewusst
sein, dass dieses Umfeld bezüglich bestimmter Grenzüberschreitungen
einige Schwierigkeiten beinhaltet.
Die Unterrichtenden müssen ein feines Sensorium entwickeln,
inwiefern Fragen gestellt werden dürfen und können, wo
Berührungen in gruppendynamischen Prozessen angemessen sind.
Dabei ist zu beachten, dass der Gruppendruck sehr hoch sein kann.
Sexuelle Grenzen, die in dieser Lebensphase noch wenig gefestigt
sind, können bereits durch unbedachte Sprüche oder unsachgemässe
Arbeitsanleitungen überschritten werden.
Im Rahmen des kirchlichen Unterrichts vorgesehene Projekttage,
Erlebnistage, Lager oder Wahlfachkurse bergen Situationen für
Möglichkeiten von - auch unbeabsichtigten - Grenzüberschreitungen.
Die Unterrichtenden tragen die Verantwortung für klare, unmissverständliche
Rahmenbedingungen des Unterrichts. Die Unterrichtenden tragen ebenso
die Verantwortung dafür, dass während Lagern und Erlebnistagen
unter den Jugendlichen keine sexuellen Grenzüberschreitungen
geschehen. Der Grundsatz ‚ein Nein ist ein Nein’ soll
entsprechend kommuniziert, unterstützt und durchgesetzt werden.
5. Folgen sexueller Übergriffe in seelsorgerlichen Beziehungen
und weiteren Amtstätigkeiten
Sexuelle Übergriffe in seelsorgerlichen Beziehungen und im übrigen
kirchlichen Dienst stellen eine krasse Verletzung der psychischen,
spirituellen und physischen Integrität der Ratsuchenden dar
und sind eine klare Missachtung ihres unbedingten Anspruchs auf
Schutz, Hilfe und Verständnis.
Die Erfahrung sexueller Übergriffe löst eine ganze Palette
von Gefühlen aus. Sie kann von Schock, Verwirrung, Ambivalenz,
Ohnmacht, Angst, Wut, Hass, Trauer bis zu Schuld, Scham oder tiefen
Glaubenskrisen reichen. Schwerwiegende psychische und psychosomatische
Symptome können die Folge sein.
Da sich Betroffene in vielen Fällen aus einer Notsituation
heraus an die Kirche wenden, werden sie nicht nur in ihrer Hoffnung
auf Hilfe und Unterstützung enttäuscht: In einer für
sie meist schon schwierigen Lebenssituation wirken sich die erfahrenen Übergriffe
zusätzlich belastend oder traumatisierend aus. Betroffene
sind in ihrem Vertrauen in die Kirche und in ihren Glauben erschüttert.
Darüber hinaus treibt sie die nach wie vor starke Tabuisierung
oder Bagatellisierung der Problematik der sexuellen Übergriffe
im kirchlichen Umfeld zusätzlich in die Isolation.
Gravierend wirkt sich ein Übergriff für Ratsuchende
aus, die bereits früher Opfer sexueller Gewalt oder Ausbeutung
wurden. Sie erleben eine weitere Grenzüberschreitung an einem
Ort, wo sie sich sicher glaubten.
6. Verantwortungsbewusste Gestaltung von seelsorgerlichen Beziehungen
Die kirchliche Tätigkeit verlangt einen professionellen Umgang
mit sexuellen Gefühlen und Bedürfnissen, die in der Intensität
seelsorgerlicher Beziehungen entstehen können. Professionelle
Verantwortung heisst, sich der Befriedigung sexueller Wünsche,
Bedürfnisse und Kontakte konsequent zu enthalten – selbst
dann, wenn letztere von den Ratsuchenden gesucht werden.
Es liegt in der Verantwortung der Unterrichtenden oder Seelsorgenden,
den Rahmen für ihre Tätigkeit so zu bestimmen, dass sexuelle Übergriffe
möglichst ausgeschlossen werden.
Das Zurückstellen der eigenen Bedürfnisse und die selbstkritische
Reflexion der in der seelsorgerlichen oder katechetischen Beziehung
entstehenden Gefühle sind unabdingbare Voraussetzungen für
das Gelingen der kirchlichen Tätigkeit.
7. Verantwortung der Seelsorgenden
Die Verantwortung für einen fachlich korrekten Verlauf einer
seelsorgerlichen Beziehung liegt ausschliesslich bei den Seelsorgenden.
Sie sind zum Handeln verpflichtet, wenn die Grenzen der seelsorgerlichen
Beziehung – von ihrer Seite oder von der Seite der ratsuchenden
Person - nicht eingehalten werden können.
In diesem Fall ist es notwendig, sich sofort von einer Vertrauensperson
des Kantons beraten zu lassen. Ebenfalls sind der Ort und der Ablauf
der Begegnungen (Setting) sofort so abzuändern, dass weitere
Grenzüberschreitungen verhindert werden. Ist dies nicht möglich,
ist die Seelsorgebeziehung zu sistieren oder abzubrechen.
Das seelsorgerliche Prinzip wird verletzt, wenn
· Seelsorgende die Bedürfnisse nach Zuwendung und
Zärtlichkeit oder auch Sexualität der Ratsuchenden ausnutzen,
· in der Seelsorge nicht mehr die Nöte und Sorgen
der Ratsuchenden, sondern die Nöte und Sorgen des Seelsorgenden
zum Thema werden,
· Seelsorgende ihre eigenen Bedürfnisse nach Zuwendung,
Zärtlichkeit und Sexualität in die seelsorgerliche Beziehung
tragen, sei es im Gespräch oder durch Handlungen und
· Seelsorgende auf sexualisierte Weise das Machtgefälle
in der Beziehung missbrauchen.
In solchen Fällen steht nicht mehr das Wohl der Ratsuchenden
im Vordergrund, sondern dann sind es die Bedürfnisse der seelsorgenden
Person.
8. Grundsatz der sexuellen Abstinenz
Nicht nur die notwendige Intensität seelsorgerlicher Beziehung
kann es schwer machen, professionelle Grenzen, d.h. sexuelle Abstinenz,
einzuhalten. Auch die besonderen Rahmenbedingungen seelsorgerlicher
Tätigkeit wie das Bild von uneingeschränkt verfügbaren
Seelsorgenden, die Verschmelzung von Lebensform und Beruf sowie
die Einheit von Wohn- und Arbeitsort machen eine klare Abgrenzung
zwischen professioneller und privater Rolle oft schwierig. Das
macht es notwendig, ein nach allen Seiten transparentes “Setting“ vorzugeben.
Deshalb muss auch der Arbeitgeber dafür sorgen, dass die Arbeitsbedingungen
recht- und zweckmässig und die Arbeitsplätze entsprechend
eingerichtet sind.
9. Erste An- und Warnzeichen
Anhand der folgenden Anzeichen können Seelsorgende merken,
ob in der Einzelseelsorge, im Unterricht oder an einem anderen
Ort ihrer Amtsausübung eine Situation entsteht, in der Gefühle
und Bedürfnisse entstehen, die den Rahmen einer professionellen
Beziehung sprengen:
· Wenn sie merken, dass eine ratsuchende Person sie gedanklich
stark beschäftigt,
· wenn ihnen eine bestimmte ratsuchende Person wichtiger
ist als andere,
· wenn sie merken, dass sie der ratsuchenden Person etwas
bedeuten möchten,
· wenn sie ihre Bewunderung suchen und herausfordern,
· wenn sie ärgerlich werden, wenn Ratsuchende ihnen
widersprechen oder sie auf Fehler hinweisen,
· wenn sie sexuelle Begegnungen mit der ratsuchenden Person
phantasieren,
· wenn sie den Wunsch nach körperlicher Nähe
und Sexualität verspüren,
· wenn sie in den Begegnungen mit der ratsuchenden Person
Situationen herbeiführen, die sie sexuell erregen,
· wenn sie privaten Kontakt zu einer ratsuchenden Person
suchen.
Wenn Seelsorgende merken, dass sie die professionellen Grenzen
- aufgrund ihres eigenen Verhaltens oder des Verhaltens der Ratsuchenden
- nicht mehr einhalten können, oder wenn sie oder die ratsuchende
Person diese bereits überschritten haben, müssen sie
unverzüglich eine neutrale Beratung oder Supervision in Anspruch
nehmen. Mit fachlicher Unterstützung ist es möglich,
die Situation zu klären und gegebenenfalls den Abbruch der
seelsorgerlichen Beziehung vorzunehmen.
10. Wahrnehmungen als Vorgesetzte bzw. Kollegin oder Kollege
Wenn Sie den Eindruck erhalten, dass Mitarbeitende sich in ihren
beruflichen Beziehungen vorab an persönlichen Bedürfnissen
orientieren, durch Wortwahl, Berührungen oder sonstiges Verhalten
die angemessene Distanz zu den Ratsuchenden nicht einhalten, diese
sexuell bedrängen oder ausbeuten, nehmen Sie Ihre Wahrnehmung
ernst.
Wenden Sie sich mit ihren Beobachtungen an eine Vertrauensperson
des Kantons. Ein vertrauliches Beratungsgespräch wird zur
Klärung der Situation beitragen und ein gezieltes Vorgehen
ermöglichen.
11. Wie können sich Ratsuchende schützen?
Sexuelle Ausbeutung beginnt meist als schleichender Prozess (Grooming),
der von scheinbar harmlosen verbalen oder non-verbalen Grenzverletzungen
bis zu massiven Übergriffen führt.
Wichtig ist es, der eigenen Wahrnehmung und den eigenen Gefühlen
zu trauen. Ratsuchende sollten nach Möglichkeit die Situationen
ansprechen, die in ihnen widersprüchliche und verwirrende
Gefühle auslösen oder in denen sie sich von der seelsorgenden
Person missverstanden, übergangen oder nicht ernst genommen
fühlen, besonders dann, wenn die seelsorgende Person
· die angemessene Distanz nicht einhält,
· zunehmend von eigenen Problemen und Bedürfnissen
spricht,
· übergrosses Interesse an den sexuellen Beziehungen
der Ratsuchenden zeigt und von sich aus immer wieder auf Themen
im Bereich der Sexualität zu sprechen kommt,
· verbale sexuelle Anspielungen macht,
· auf unangenehme oder für eine Beratungssituation
unangemessene Weise ihr Gegenüber berührt,
· sexuelle Handlungen vornimmt,
· versucht, die ratsuchende Person ausserhalb der vereinbarten
Treffen zu sehen,
· der ratsuchenden Person ihre Liebe erklärt,
· sich ihr gegenüber der ratsuchenden Person nicht
respektvoll verhält oder ärgerlich wird, wenn sie ihr
Unbehagen äussert.
Sobald jemand den Eindruck hat, dass ein kirchlicher Mitarbeiter
oder eine Mitarbeiterin diese Grenzen überschreitet, sollen
Ratsuchende das Gespräch mit einer Vertrauensperson des Kantons
oder sonst einer Fachperson suchen. Ein solches Gespräch hilft,
eine ungute Entwicklung bereits in ihren Anfängen zu erkennen
und zu klären.
12. Was können Opfer tun?
Opfer sexueller Übergriffe können sich an eine Vertrauensperson
oder an die Beratungsstelle des Kantons wenden. Die Beratungen
sind kostenlos, vertraulich und verpflichten zu keinen weiteren
Schritten. Die Betroffenen entscheiden in jedem Fall selber, ob
sie nur einen ersten Kontakt suchen oder wie sie das weitere Vorgehen
planen möchten. Es ist den Betroffenen freigestellt, ob sie
gegen den Täter bzw. die Täterin vorgehen wollen und
wie sie die erfahrene Grenzüberschreitung verarbeiten wollen.
13. Rechtliche Aspekte
Die betroffene Person bzw. deren gesetzliche Vertreter haben folgende
Möglichkeiten gegen die belästigende Person vorzugehen:
13.1 Erwirken eines disziplinarrechtlichen Verfahrens
Sexuelle Übergriffe gegenüber Dritten stellen einen
schweren Angriff auf die Persönlichkeit der betroffenen Person
dar. Im Rahmen seelsorgerlicher, pädagogischer oder weiterer
kirchlicher Tätigkeiten kommt die Verletzung der beruflichen
Sorgfaltspflicht erschwerend dazu. Die betroffene Person kann die
vorgesetzte Stelle oder die Wahl- bzw. Anstellungsbehörde über
die vorgefallene Tat informieren und damit erreichen, dass ein
Disziplinarverfahren gegen die belästigende Person eröffnet
wird.
13.2 Einreichen einer Strafanzeige
Die Strafbarkeit einer Reihe von Straftatbeständen schützt
die sexuelle Integrität der Betroffenen. Zu erwähnen
sind neben sexueller Belästigung auch Nötigung, Vergewaltigung,
Vergewaltigung urteilsunfähiger Personen, Exhibitionismus
und Verbreitung von pornografischem Material. Von besonderem Interesse
sind die Strafbestimmungen über sexuelle Handlungen mit Kindern
und/oder unmündigen Personen, welche durch ein Erziehungs-,
Betreuungs- oder Arbeitsverhältnis abhängig sind. Darunter
fallen vor allem sexuelle Handlungen im Rahmen des Unterrichts.
Im Falle einer Strafanzeige garantiert das Opferhilfegesetz gewisse
Rechte im Rahmen des Strafverfahrens, allenfalls auch finanzielle
Entschädigung und Genugtuung. Die anerkannten Opferberatungsstellen
haben die Möglichkeit, Betroffene in einem gewissen Umfang
finanziell zu unterstützen.
14. Auch Elternhaus und Schule sind betroffen
Betroffen von sexueller Gewalt an Kindern und Jugendlichen sind
auch deren Familienmitglieder sowie Lehrerinnen und Lehrer. Vermuten
diese eine sexuelle Ausbeutung oder haben sie Kenntnis davon, können
sie sich über Möglichkeiten der Hilfeleistung und Begleitung
beraten lassen. Die Vertrauenspersonen des Kantons stehen auch
Familienmitgliedern und Lehrerinnen und Lehrern von Opfern unter
der Wahrung der Vertraulichkeit zur Verfügung.
Anhang
Adressen von Anlauf- und Beratungsstellen des Kantons Basel-Landschaft:
- Vertrauenspersonen bei sexueller Belästigung am Arbeitsplatz
Aktuelle Liste mit Name und Telefonnummer der Beraterinnen bzw.
Berater anfordern bei:
Finanz- und Kirchendirektion
Fachstelle für Gleichstellung von Frau und Mann,
Kreuzboden
1 a, 4410 Liestal,
Telefon 061 926 82 86
www.baselland.ch/docs/fkd/gleich/beratung.htm
- Beratende Kommission zum Schutz der sexuellen Integrität
am Arbeitsplatz
Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion
Bahnhofstrasse 5,
4410 Liestal
Telefon 061 925 51 11
- Schlichtungsstelle für Diskriminierungsstreitigkeiten im
Erwerbsleben
Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion
Bahnhofstrasse 5, 4410 Liestal
Telefon 061 925 51 11
Reformierte Beratungsstellen:
- Kirchliche Frauenstelle Basel-Landschaft, Leonhardskirchplatz
11, 4001 Basel, Tel. 061 264 92 09, e-mail: frauenstelle@refbl.ch
- Beratungsstelle Partnerschaft, Ehe und Familie, Hauptstrasse
18, 4132 Muttenz, Tel. 061 461 61 77, e-mail: sabine.hofer@refbl.ch
- Ombudsstelle für kirchliche Angestellte, Dr. iur. Peter
Balscheit, Hauptstrasse 44, 4450 Sissach, Tel. 061 971 31 45, e-mail:
ombudsstelle@balscheit.ch
- Beratungsstelle für Frauen der baselstädtischen Kantonalkirche,
Frau Pfrn. Dorothee Dieterich, Tel. 061 264 92 14, e-mail: frauenberatungsstelle@erk-bs.ch
Beratungsstellen:
- frauenplus Baselland, Büchelistrasse 6, 4410 Liestal, Tel.
061 921 60 20, e-mail: baselland@frauenplus.ch
- Nottelefon beider Basel, Beratungsstelle und Opferhilfe für
gewaltbetroffene Frauen, Clarastrasse 2, 4005 Basel, Telefon 061
692 91 11, www.bl.ch/docs/jpd/opfer/nottel.htm
- Triangel, Opferhilfe
für gewaltbetroffene Kinder und Jugendliche,
Grenzacherstrasse 34, 4058 Basel, Tel. 061 683 31 45, www.triangel-for-kids.ch
-
Regionale Kinderschutzgruppe, Beratung gewaltbetroffener Kinder,
Postfach, 4460 Gelterkinden, Tel. 061 983 81 66, e-mail: http://www.bl.ch/docs/vsd/gefoe/kinder/main_kinder.htm
-
Männerbüro Regio Basel, Drahtzugstrasse 28, 4057 Basel,
Tel. 061 691 02 02
Weiterführende Literatur
Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz
Eidg. Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann
(Hg.): Genug ist genug. Ein Ratgeber gegen sexuelle Belästigung
am Arbeitsplatz.1998
Arbeitsgruppe gegen sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz
der kantonalen Verwaltung (Hg.): ”Sexuelle Belästigung
am Arbeitsplatz” Handbuch für Vorgesetzte und Personaldienste,
Aargau 2000
Sexuelle Übergriffe in Kirche und Beratung
Claudia Heyne:
Tatort Couch. Sexueller Missbrauch in der Therapie – Ursachen,
Fakten, Folgen und Möglichkeiten der Verarbeitung. Zürich
1991
Peter Rutter. Verbotene Nähe. Wie Männer mit Macht das
Vertrauen von Frauen missbrauchen. Düsseldorf / Wien / New
York 1991.
Kennetz S. Pope / J.C. Bouhoutsos: Als hätte ich mit einem
Gott geschlafen. Sexuelle Beziehungen zwischen Therapeuten und
Patienten. Hamburg 1992
Stephen J. Rossetti / Wunibald Müller (Hg.): Auch Gott hat
mich nicht beschützt. Wenn Minderjährige in kirchlichem
Milieu Opfer sexuellen Missbrauchs werden. Mainz 1998
Anton Bittler / Norbert Corpray (Hg.): Mobbing und Missbrauch
in der Kirche. Zur Schadenserkennung und Schadensbegrenzung. Oberursel
1999.
Ein grosser Dank für die Zurverfügungstellung von Materialien
für diesen Leitfaden geht an:
Reformierte Kirchen Bern-Jura, 3000 Bern
Evangelisch-reformierte Landeskirche des Kantons Aargau, 5000
Aarau
Liestal, 26. September 2002 / pd
|